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OGH vom 08.05.2008, 15Os31/08k

OGH vom 08.05.2008, 15Os31/08k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Stephan T***** wegen des Verbrechens der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom , GZ 39 Hv 204/05g-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Im ersten Rechtsgang wurde Stephan T***** mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom der Verbrechen nach § 3g VG sowie der Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel nach § 175 Abs 1 StGB schuldig erkannt. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hob der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom , AZ 15 Os 20/06i, den das Verbrechen nach § 3g VG betreffenden Wahrspruch, den darauf beruhenden Schuldspruch und demzufolge den Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck (ON 146). Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck die Anklage im Umfang der Aufhebung gemäß § 227 Abs 1 StPO aF zurückgezogen hatte, setzte das Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Urteil die wegen des verbleibenden rechtskräftigen Schuldspruchs zu verhängende Strafe fest.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 11", 12a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung erweisen sich als verspätet.

Nach Verkündung des Urteils am erbat der Angeklagte vorerst drei Tage Bedenkzeit (S 189/VI). Dem Vermerk der Übermittlungsstelle zufolge meldete er erst am Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 154).

Elektronische Eingaben gelten gemäß § 89d Abs 1 GOG als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2 GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dieses Datum ist gemäß § 4 Abs 2 und Abs 3 ERV 2006 zu protokollieren. Gemäß § 6 Abs 2 StPO aF (ebenso nunmehr § 84 Abs 1 Z 5 StPO) wäre der letzte Tag der Anmeldefrist für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das am an Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil der gewesen, bei dem es sich gemäß § 25 Abs 3 Geo iVm § 1 Abs 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957 um keinen gesetzlichen Feiertag im Sinne des § 6 StPO aF handelt (vgl auch Markel, WK-StPO § 6 Rz 35).

Die Anmeldung der Rechtsmittel am erweist sich daher als verspätet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Mit der ebenso verspäteten Berufung war gemäß §§ 296 Abs 2, 344 StPO gleichartig zu verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.