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OGH vom 12.05.2020, 15Os29/20h

OGH vom 12.05.2020, 15Os29/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen A***** K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 18/18i des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom , GZ 41 Hv 18/18i55, wurde A***** K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1), mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall und Abs 4 vierter Fall StGB idF vor BGBl I 2019/105 (2/b und 2/c), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (2/a) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 13 Os 103/19z, zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Mit am beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt der Verurteilte die „Erneuerung des Strafverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof“ gemäß § 363a Abs 1 StPO (zum erweiterten Anwendungsbereich vgl RIS-Justiz RS0122228). Der Oberste Gerichtshof habe vor der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu AZ 13 Os 103/19z das Croquis der Generalprokuratur nicht jenem Verteidiger zugestellt, der am diesem Gericht seine Bevollmächtigung bekanntgegeben habe, worin der Erneuerungswerber eine Verletzung des Art 6 MRK erblickt.

Da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein können (RISJustiz RS0130261, RS0122737 [T23, T 39]; Reindl-Krauskopf, WKStPO § 363a Rz 36), war der Antrag von vornherein unzulässig.

Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00029.20H.0512.000

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