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OGH vom 25.03.2015, 15Os29/15a

OGH vom 25.03.2015, 15Os29/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Erich M***** gegen die Antragsgegnerin N***** GesmbH wegen §§ 7b Abs 1 und 8a Abs 6 MedienG, AZ 24 Hv 13/14x des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 6 Bs 160/14a (ON 27 der Hv Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 6 Bs 160/14a, verletzt

1./ durch das Unterbleiben einer Ausnahme der auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten von der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG sowie

2./ durch die Unterlassung einer Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der auf seine ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Erich M***** gegen die Antragsgegnerin N***** GmbH als Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „NE*****“ wegen §§ 7b Abs 1 und 8a Abs 6 MedienG, AZ 24 Hv 13/14x des Landesgerichts Innsbruck, wurde Letztere mit Urteil vom (ON 17) nach § 7b Abs 1 MedienG zur Zahlung einer Entschädigung, nach § 8a Abs 6 iVm § 34 MedienG zur Urteilsveröffentlichung sowie zudem gemäß „§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO“ zum Kostenersatz verurteilt.

Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufungen des Antragstellers (wegen Strafe) und der Antragsgegnerin (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe).

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 6 Bs 160/14a (ON 27), wurde auf die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen; im Übrigen wurde ihrer Berufung ebenso wie der Berufung des Antragstellers nicht Folge gegeben. Gemäß „§ 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG“ verpflichtete das Rechtsmittelgericht die Antragsgegnerin (uneingeschränkt) zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht steht, wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (zweiter Satz leg cit).

Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. Die besonderen Kosten des Verfahrens über ihr erfolgloses Rechtsmittel haben Privatankläger oder Privatbeteiligter unabhängig davon zu ersetzen, ob auch der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an (15 Os 54/11x mwN; vgl Lendl , WK StPO § 390a Rz 8, 10).

Im vorliegenden Fall hat es das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zum einen unterlassen, die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung des Antragstellers entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens von der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin auszunehmen (Verletzung des § 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG). Zum anderen unterblieb korrespondierend dazu der Ausspruch über die Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der auf seine gänzlich erfolglose Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Verletzung des § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG; zum Ganzen erneut 15 Os 54/11x).

Zwar gereicht diese Gesetzesverletzung der Antragsgegnerin (der in diesem Verfahren nach dem MedienG gemäß § 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG die Rechte der Angeklagten zukommen) zum Nachteil. Zur Zuerkennung konkreter Wirkung sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, zumal der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht mehr mit einer das Prinzip der Rechtssicherheit und die Rechtskraft der Entscheidung beeinträchtigenden Anfechtung im außerordentlichen Weg rechnen musste (vgl RIS Justiz RS0124798).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00029.15A.0325.000