OGH vom 20.03.2013, 15Os29/13y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zellinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz U***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 142 Hv 58/12h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Jugendschöffengericht vom , GZ 142 Hv 58/12h 30, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Mugler, des Angeklagten Heinz U***** sowie seines Verteidigers Dr. Philipp zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 142 Hv 58/12h 30, verletzt in seinem Strafausspruch § 127 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch ebenso wie der Beschluss auf Widerruf der zu AZ 821 BE 116/11i des Landesgerichts Korneuburg gewährten bedingten Entlassung aufgehoben und es wird
1. in der Sache selbst erkannt:
Spruch
Heinz U***** wird für das ihm zur Last liegende Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB nach der genannten Bestimmung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
2. der
B e s c h l u s s
gefasst:
Die zu AZ 821 BE 116/11i des Landesgerichts Korneuburg gewährte bedingte Entlassung wird widerrufen.
Die Vorhaftanrechnung bleibt dem Erstgericht überlassen.
Text
Gründe:
Abweichend von der gegen ihn wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage (ON 16) wurde Heinz U***** mit dem auch einen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden, in Rechtskraft erwachsenen und in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom , GZ 142 Hv 58/12h 30, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und nach dieser Bestimmung ohne Annahme der Voraussetzungen für Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB (welche auch nicht vorlagen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 821 BE 116/11i des Landesgerichts Korneuburg.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 142 Hv 58/12h 30, steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 127 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Durch die (nur) auf § 127 StGB gestützte Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die gesetzliche Strafbefugnis überschritten.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten Heinz U***** aus, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.
Der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste, von der Rechtskraft des Urteils abhängige Beschluss war zugleich mit dem Strafausspruch aufzuheben (vgl RIS Justiz RS0101886).
Bei der Strafbemessung waren mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und die geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die im Spruch genannte Freiheitsstrafe entspricht Tatunrecht und Täterschuld.
Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kam nicht in Frage, weil die bloße Androhung des Vollzugs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen mit Blick auf die mangelnde Wirkung früherer Abstrafungen und selbst des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht geeignet erscheint, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Eben diese Gründe der Spezialprävention stehen auch der Verhängung einer bloßen Geldstrafe entgegen.
Aus spezialpräventiven Gründen war zusätzlich der Vollzug des nach bedingter Entlassung offenen sechsmonatigen Rests einer Freiheitsstrafe anzuordnen. Dieser Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO entspricht der erstgerichtlichen Beschlussfassung.
Das Erstgericht wird die Beschlussfassung gemäß § 400 StPO vorzunehmen haben.