OGH vom 30.05.2012, 15Os29/12x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund T***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 55/11a 26, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund T***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am in E***** am Stroh und Heulager des Egon H***** ohne dessen Einwilligung dadurch, dass er eine offene Flamme von außen in die Futtermittellagerung einbrachte, eine Feuersbrunst verursacht.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, die in Stattgebung eines Beweisantrags des Angeklagten erfolgte Vernehmung des Brandsachverständigen sei mangels Befragung der Zeugin Nora P***** „wertlos“ gewesen, bezieht sie sich nicht auf ein ablehnendes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs und verfehlt schon deshalb ihr Ziel (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 302).
Der weiteren Beschwerde zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen
1.) Nora P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Lokal Z***** erst nach ein Uhr verlassen habe (ON 25 S 9 iVm ON 20 S 9);
2.) „Frau H*****“ zum Beweis dafür, dass diese „allfällig infolge einer Racheaktion das Feuer gelegt hat“ (ON 20 S 9);
3.) des „zuständigen Feuerwehrkommandanten“ zum Beweis dafür, dass möglicherweise ein ortsfremder Feuerwehrmann das Feuer gelegt habe (ON 20 S 9 und ON 25 S 9);
wobei aber der Zeugin H***** sowie dem ortsfremden Feuerwehrmann „mangels zwischenzeitig noch nicht vorliegender Beweisergebnisse keine konkrete Tatbegehung unterstellt“ werde (ON 20 S 9), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Anträge ließen nämlich nicht erkennen, warum zu erwarten sei, dass die Durchführung der begehrten Beweise die vom Antragsteller behaupteten Ergebnisse haben werde, sodass wie das Erstgericht der Sache nach zutreffend erkannte der Beschwerdeführer die im Hauptverfahren unzulässige Aufnahme von Erkundungsbeweisen anstrebte (RIS Justiz RS0099453, RS0099353; Ratz , WK StPO § 281 Rz 330).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte „mit einer offenen Flamme (Feuerzeug oder Zündholz) das gelagerte Stroh bzw Heu entzündete“ (US 3), vertretbar und im Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens begründet. Indem die Beschwerde selektiv das Argument des Erstgerichts kritisiert, mit dem es eine vom Brandsachverständigen für möglich gehaltene Geschehensvariante „mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen hat (US 4), übergeht sie unzulässig die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter (vgl RIS Justiz RS0119370; Ratz , WK StPO § 281 Rz 394, 455), welche die monierte Feststellung logisch und empirisch einwandfrei aus der Anwesenheit des Angeklagten am Brandort, seinem Verhalten nach Entdeckung und bei Meldung des Brandes sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben abgeleitet haben (US 4 f).
Soweit die Beschwerde behauptet, nach den Ausführungen des Brandsachverständigen könne der Brand mit nicht geringerer Wahrscheinlichkeit auch durch eine weggeworfene Zigarette entstanden sein, sodass dessen Entstehung „bei ordnungsgemäßer Begründung (Beweiswürdigung)“ nicht festgestellt werden könne, erweist sie sich als bloße in dieser Form unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen, die lediglich die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz den Annahmen des Erstgerichts gegenüberstellen, jedoch ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial und ohne Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl RIS Justiz RS0117446, RS0118780; Ratz , WK StPO § 281 Rz 487).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.