OGH vom 04.05.2011, 15Os29/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB, AZ 1 St 550/80 der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 7 Bs 53/11k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom , GZ 18 Bl 50/10s 4, wies das Landesgericht Steyr den Antrag des Anton S***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr am eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen UT wegen § 80 StGB zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 3 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Beschwerde erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vorsieht. Daher war mangels Möglichkeit einer meritorischen Erledigung auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen.