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OGH vom 27.04.2022, 15Os28/22i

OGH vom 27.04.2022, 15Os28/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des OKontr. Bodinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom , GZ 29 Hv 110/21h-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * E* des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am in K* * T* vorsätzlich getötet, indem er ihm mit einem ca 35 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge ca 20 cm) zuerst in den Rücken und dann mehrere Male in den Oberkörper stach und ihm letztlich den vorderen Halsbereich bis zur Halswirbelsäule eröffnete, wobei der Genannte aufgrund der dadurch erlittenen Stich- und Schnittverletzungen verblutete.

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Mit Sanktionsrüge (Z 13) bringt der Beschwerdeführer vor, aus dem Urteil ergebe sich nicht, „auf welcher Grundlage der Abnormalität des Geisteszustandes dieser Milderungsgrund [...] bei der Strafausmessung herangezogen wurde“, das Erstgericht hätte die „schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, paranoiden, schizoiden und narzisstischen Anteilen als wesentlichen Milderungsgrund gewichten müssen“.

[5] Damit zeigt die Beschwerde aber keine Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung auf, sondern macht lediglich einen Berufungsgrund, nämlich die – nach Ansicht der Rüge – nicht ausreichende Gewichtung der geistigen Abnormität als Milderungsgrund, geltend (RIS-Justiz RS0099920, RS0099911).

[6] Soweit das Rechtsmittel nominell auch „§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO“ geltend macht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des geschworenengerichtlichen Verfahrens.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00028.22I.0427.000

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