OGH vom 10.04.2019, 15Os28/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin L***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 114 Hv 90/18t-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin L***** des Vergehens des schweren Betrugs nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am in W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, „den Richter des Handelsgerichts Wien im Verfahren AZ *****, Mag. F*****, durch das Vorbringen in der Klagebeantwortung, Martin B***** und Gabriele Bi***** hätten ihm lediglich 245.000 Euro in bar übergeben, in Verbindung mit der Vorlage einer selbst hergestellten Kostenkalkulation am , in der er wahrheitswidrig einen Preisnachlass in Höhe von 245.000 Euro anstatt 335.000 Euro anführte“, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels zur Fällung eines klagsabweisenden Urteils auch im Umfang des Differenzbetrags in der Höhe von 90.000 Euro zu verleiten versucht, die Martin B***** und Gabriele Bi***** in angeführtem Betrag am Vermögen hätte schädigen sollen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt Berechtigung zu.
Denn zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass das Erstgericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite, nämlich die Veranlassung einer unrichtigen Klagebeantwortung und die Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Kostenkalkulation im zivilgerichtlichen Verfahren (US 7), nicht begründet hat.
Bereits dieser Mangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00028.19K.0410.000 |
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