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OGH vom 05.04.2017, 15Os28/17g

OGH vom 05.04.2017, 15Os28/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Hans L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Privatbeteiligten M***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 92/12b-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten M***** GmbH wird der Ersatz der durch ihr ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten auferlegt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Hans L***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten Rechtsgang 15 Os 62/15d) gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Markus R*****, indem sie monatliche „MPSBerichte“ betreffend die M***** GmbH an deren Konzernmuttergesellschaften A***** „bzw“ H***** Ltd. übermittelten, in welchen sie einzelne Buchhaltungskonten vorschriftswidrig nicht aufnahmen, sodass die Verluste bei der M***** GmbH geringer ausgewiesen wurden als sie tatsächlich waren, und diese „MPSBerichte“ in Besprechungen mit Konzernvertretern präsentierten, von Jänner 2006

A./ bis Dezember 2008 mit dem Vorsatz, sich und weitere (in der Anklage namentlich genannte) Mitarbeiter der M***** GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung „schwerer Betrügereien“ eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel Verfügungsberechtigte der H***** Ltd. zu Genehmigungen von (in der Anklage zu I./ bis V./ angeführten) überhöhten jährlichen Bonuszahlungen, die auf Grundlage der genannten „MPS-Berichte“ berechnet wurden, an ihn sowie die in der Anklage genannten Mitarbeiter verleitet, die die M***** GmbH mit insgesamt 202.682 Euro am Vermögen schädigten;

B./ bis Dezember 2009 als Beauftragte der M***** GmbH in diese betreffenden und an die Gesellschafter gerichteten Darstellungen durch Angabe der in der Anklage angeführten unrichtigen Ergebniszahlen einen um 34.518.000 Euro zu geringen kumulierten Verlust ausgewiesen und damit die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** GmbH, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens (gemeint [ON 172 S 52]:) des im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen DDr. B***** zum Beweis, dass sich „die Richtigkeit der getätigten Darstellungen“ durch die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Urkunden und die Aussagen des Angeklagten nicht geändert hat (ON 172 S 51), Verteidigungsrechte nicht verletzt, obliegt doch die Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ausschließlich dem Schöffengericht (§ 258 Abs 1 und 2 StPO). Im Übrigen hat das Schöffengericht die Feststellungen zu den buchhalterischen Ergebnissen und den Divergenzen zu den „MPS-Berichten“ ohnehin auf das in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (ON 172 S 3 und 53) Gutachten des Sachverständigen DDr. B***** gestützt (US 37 ff). Soweit der Antrag gestellt wurde, um die sich aus der Verantwortung des Angeklagten ergebenden „weiteren Aspekte“ dem im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen „zur Beurteilung vorzulegen“ (ON 172 S 52), lässt er schon ein konkretes, für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente zur Relevanz des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RISJustiz RS0099117, RS0099618).

Die Vernehmung der Zeugin Ursula B***** zum Beweis, „dass entgegen der Darstellung des Angeklagten die inhaltliche Abfassung des Schreibens vom (…) ausschließlich auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen ist und nicht von der Zeugin eigenmächtig abgefasst worden ist“ (ON 172 S 51), konnte unterbleiben, weil der Antrag nicht erkennen lässt, warum der unter Beweis zu stellende Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnisse für die Lösung der Schuldfragen erheblich, somit in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RISJustiz RS0116503, RS0116987; Ratz, WKStPO § 281 Rz 321, 341). Denn der Angeklagte behauptete, das Schreiben vom (in dem die Vornahme von Umbuchungen über Weisung des Angeklagten und die Auswirkungen derselben festgehalten wurden) sei von Ursula B***** geschrieben worden, nachdem sie ihn gefragt habe, „was passiert“ sei (ON 172 S 18 f), womit seine Angaben ohnehin nicht im Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (ON 172 S 3, 53) Aussage der Zeugin Ursula B***** standen, wonach der Angeklagte beim Treffen am gesagt habe, „dass er Zahlen weggebucht hat auf Fremdwährungs-Kursdifferenzkonto“ und sie meinte „das haben wir schriftlich festgehalten“ (ON 62 S 13). Warum die Zeugin im Übrigen mehr als sieben Jahre nach dem Treffen nunmehr angeben können soll, dass das gegenständliche Schreiben „ausschließlich“ auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen sei, legte der Antrag nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die von der Privatbeteiligten angemeldete (ON 176), infolge des Freispruchs jedoch unzulässige (vgl § 283 Abs 4 zweiter Satz, § 366 Abs 3 StPO) Berufung – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a zweiter Satz StPO, sodass die Privatbeteiligte die durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zu tragen hat (Lendl, WKStPO § 390a Rz 8).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00028.17G.0405.000
Schlagworte:
Strafrecht

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