OGH vom 09.03.2021, 15Os24/21z

OGH vom 09.03.2021, 15Os24/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 55 St 149/20m geführten Ermittlungsverfahren gegen M***** K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten M***** K***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der zum Ermittlungsverfahren AZ 55 St 149/20m der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 352 HR 330/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Untersuchungshaft angehaltene Beschuldigte K***** brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen weiteren (siehe jüngst 15 Os 22/21f) selbst verfassten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete.

[2] Darin ersucht er erneut um Abhilfe durch das Höchstgericht, weil er sich (offenbar wegen zwischenzeitig vollzogener Strafhaft oder Haft anderer Art; vgl § 173 Abs 4 StPO) „immer wieder“ – seiner Ansicht nach zu Unrecht – in Untersuchungshaft befinde und keine ausreichenden Informationen vom Gericht erhalte. Außerdem werde er als Nichtraucher gemeinsam mit einem Raucher in einer Haftzelle angehalten, die von Ungeziefer heimgesucht werde, was sein „Menschenrecht“ verletze.

[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird auch in diesem Schreiben nicht deutlich und bestimmt benannt. Die Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft fallen jedenfalls nicht in den Schutzbereich des GRBG (RISJustiz RS0122737 [T16], RS0123350 [T3]).

[4] Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RISJustiz RS0061461, RS0061469).

[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00024.21Z.0309.000

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