OGH vom 05.04.2017, 15Os24/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Philipp N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom , GZ 58 Hv 79/15f-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Philipp N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB (1./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2./), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (3./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (4./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in B*****
1./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem er in vier im Urteil näher beschriebenen Fällen (1./a./–1./d./) jeweils eine Fahrzeugscheibe mit einem Pflasterstein einschlug und aus dem Wageninneren Bargeld, Mobiltelefone und andere Sachen entnahm, wobei er die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig beging,
…
4./ unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar
a./ im Zusammenhang mit der zu 1./a./ beschriebenen Tat eine Kreditkarte und eine Bankomatkarte von Mag. Evelyn W**********;
b./ im Zusammenhang mit der zu 1./b./ beschriebenen Tat eine Bankomatkarte von Elisabeth M*****;
c./) im Zusammenhang mit der zu 1./d./ beschriebenen Tat zwei Bankomatkarten von Marlies K***** sowie eine Bankomatkarte ihrer Mutter.
Rechtliche Beurteilung
Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 4./ richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob den „jeweiligen Kredit- oder Bankomatkarten Wertträgerfunktion“ zukomme, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob der Angeklagte mit (vorgelagertem) Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 StGB gehandelt habe.
Die Rüge leitet aber nicht – wie dies erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0116565) – aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Qualifikation als unbares Zahlungsmittel auf die Wertträgereigenschaft der Karte (vgl aber Fabrizy, StGB12§ 74 Rz 30; Schroll in WK2 StGB § 241e Rz 10), und nicht auf die – von der Legaldefinition (§ 74 Abs 1 Z 10 StGB) verlangte – bargeldvertretende oder -verschaffende Funktion ankommen sollte (näher dazu Schroll in WK2 StGB Vorbem zu §§ 241a–241g Rz 8 ff). Dass den entwendeten Kredit- und Bankomatkarten im konkreten Fall keine Zahlungsmittelfunktion zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde nicht einmal (vgl im Übrigen Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 60/10; zu Bankomatkarten überdies RIS-Justiz RS0119423). Ebensowenig erklärt der Nichtigkeitswerber, weshalb die angestrebte Bereicherung bei § 241e Abs 1 StGB unmittelbar aus der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels resultieren müsste (arg „durch dessen Verwendung … unrechtmäßig bereichert“).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00024.17V.0405.000 |
Schlagworte: | 3 Alle Os-Entscheidungen |
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