OGH vom 25.03.2015, 15Os24/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Anton K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 6 Hv 108/14b 32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am in H***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, an einer fremden Sache, nämlich einer Tankstelle der E***** GmbH, ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht hat, indem er eine mit Brandbeschleuniger gefüllte und mit einem Docht versehene Plastikflasche direkt vor einer Zapfsäule positionierte und den Docht in Brand setzte, wodurch sich die Flasche entzündete, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter stellten zur objektiven Tatseite fest, dass nach Entzündung der mit Brandbeschleuniger gefüllten Plastikflasche die Flammen direkt bei der Zapfsäule etwa zwei Meter emporschlugen. Durch reinen Zufall entfachten sie jedoch die mit Benzin und Diesel gefüllte Anlage nicht. Der Brand erlosch von selbst. Die Art und Weise der Brandlegung war jedenfalls geeignet, die Tankstelle in Brand zu setzen und ein Feuer zu verursachen, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr zu beherrschen gewesen wäre. Zur Tatzeit war die Zapfsäule insgesamt mit etwa 30 bis 40 Liter Treibstoff gefüllt, welcher sich jedenfalls hätte entzünden können (US 5).
Angesichts dieser Konstatierungen sind die weiteren Feststellungen, wonach sich auch parkende Autos im Umkreis von rund 20 Metern der Tankstelle befanden, welche ebenfalls von dem Brand hätten erfasst werden können (US 6), nicht entscheidend (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399), weil Angriffsobjekt die Tankstelle selbst war und die Tauglichkeit des Versuchs nach den zitierten Feststellungen gar nicht in Frage steht (vgl Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 70 ff). Die lediglich auf die Feststellung betreffend parkende Autos bezogenen Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gehen somit ins Leere (vgl Murschetz in WK² StGB § 169 Rz 3 ff).
Dass eine Feuersbrunst nur dann hätte ausgelöst werden können, wenn sich ein Kraftfahrzeug im Umkreis von 20 Metern zum Ort der Brandlegung befunden hätte, wird unter Außerachtlassung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vom Rechtsmittelwerber ohne Begründung lediglich behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00024.15S.0325.000