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OGH vom 20.02.2018, 15Os23/18y

OGH vom 20.02.2018, 15Os23/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter F***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 HR 102/17p (nunmehr AZ 11 Hv 137/17a) des Landesgerichts Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Walter F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 8 Bs 432/17s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Walter F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Walter F***** wegen des Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Strafverfahren wurde die mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom (ON 9) über den Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft mit Beschluss vom (ON 20) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a bis d StPO fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON 21) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 8 Bs 432/17s, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fort (ON 31).

Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist Walter F***** – soweit hafttragend – dringend verdächtig, am in B***** die Landesbediensteten der Bezirkshauptmannschaft Claudia J***** und Atifa S***** durch im Beschluss näher bezeichnete Äußerungen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diesen als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalt subsumierte das Beschwerdegericht dem Tatbestand des § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RISJustiz RS0110146). Mit der bloßen Behauptung, der Tatverdacht sei „unrichtig beurteilt“ worden, wird keine am Gesetz orientierte Beschwerdekritik zur Darstellung gebracht.

Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RISJustiz RS0117806).

Vorliegend gründete das Beschwerdegericht seine Prognose bestehender Tatbegehungsgefahr auf das Vorleben des zweifach einschlägig vorbestraften Beschuldigten, die aus der Tathandlung ableitbaren „Charaktereigenschaften und Wesenszüge“ sowie auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Drohung als Reaktion des Beschuldigten auf Verhalten von Personen zu sehen sei, die seiner Person und seiner „Bedeutung“ nicht gerecht würden (BS 3 f).

Mit dem Einwand, weitere Tathandlungen seien nicht zu befürchten, weil sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt wohl verhalte und „dort keine gefährlichen Drohungen oder sonstige Vergehen begangen hat“, vermag die Beschwerde keine willkürliche Annahme des Haftgrundes durch das Oberlandesgericht darzutun.

Der Hinweis auf die Möglichkeit gelinderer Mittel „wie beispielsweise Weisungen gemäß § 173 Abs 5 Z 4 und Z 9 StPO“ vermag keinen Beurteilungsfehler des Beschwerdegerichts darzulegen, das seine Einschätzung zur Nichtsubstituierbarkeit der Haft auf seine Erwägungen zur Tatbegehungsgefahr und die durch „die Einstellung und das Verhalten des Beschuldigten dokumentierte Ausprägung“ gegründet hat.

Schließlich wird auch mit der unsubstanziierten Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht gezogenen Schlusses, die Fortsetzung der (zum Beurteilungszeitpunkt einmonatigen) Untersuchungshaft stehe zum hohen sozialen Störwert der Tat sowie zur Straferwartung nicht außer Verhältnis, aufgezeigt.

Walter F***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00023.18Y.0220.000
Schlagworte:
Strafrecht;Grundrechtsbeschwerden;

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