OGH vom 28.03.2012, 15Os23/12i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 89/11p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Anna W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 9/12z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde der Anna W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 21 Bl 89/11p 6, mit dem der Fortführungsantrag der Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde der Anna W***** war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nach der Strafprozessordnung nicht zusteht.