OGH vom 02.03.2021, 15Os22/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in dem bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 55 St 149/20m geführten Ermittlungsverfahren gegen M***** K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten M***** K***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der zum Ermittlungsverfahren AZ 55 St 149/20m der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 352 HR 330/20v des Landesgerichts für Strafsachen Wien) in Untersuchungshaft angehaltene Beschuldigte M***** K***** brachte direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen selbst verfassten – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete.
[2] Darin ersucht er um „Überprüfung“ seines Falles durch das Höchstgericht, weil er sich (offenbar wegen zwischenzeitig vollzogener Strafhaft oder Haft anderer Art iSd § 173 Abs 4 StPO) „immer wieder“ – seiner Ansicht nach zu Unrecht – in Untersuchungshaft befinde und keine ausreichenden Informationen vom Gericht erhalte. Außerdem werde er als Nichtraucher gemeinsam mit einem Raucher in einer Haftzelle angehalten, was sein „Menschenrecht“ verletze.
[3] Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde, wird in dem Schreiben nicht deutlich und bestimmt benannt (siehe aber § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG). Die Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft fallen jedenfalls nicht in den Schutzbereich des GRBG (RISJustiz RS0122737 [T16], RS0123350 [T3]).
[4] Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RISJustiz RS0061461, RS0061469).
[5] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00022.21F.0302.000 |
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