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OGH vom 14.03.2018, 15Os22/18a

OGH vom 14.03.2018, 15Os22/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas E***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 39 Hv 154/15m des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 39 Hv 154/15m-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Gföller, und des Verteidigers Mag. Krumpel zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 39 Hv 154/15m22, verletzt – soweit damit vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 47 Hv 71/14p32, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde – § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zuvor genannten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Thomas E***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 47 Hv 71/14p-10, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, die mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss dieses Gerichts vom , GZ 47 Hv 71/14p-32, durch bedingte Nachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (§ 43 Abs 1 StGB) gemäß § 31a Abs 1 StGB nachträglich gemildert wurde (ON 20 des Aktes AZ 39 Hv 154/15m).

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 39 Hv 154/15m-22, wurde der Genannte eines am begangenen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Gericht – soweit hier von Bedeutung – den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren AZ 47 Hv 71/14p des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen, jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 22 S 2).

Rechtliche Beurteilung

In diesem Umfang steht der Beschluss – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Entscheidung darüber, ob eine (hier:) bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 53 Abs 1 erster Satz StGB) oder im Fall des Absehens vom Widerruf die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB und § 494a Abs 1 erster Satz StPO).

Der angefochtene Beschluss, dem in Betreff des Verfahrens AZ 47 Hv 71/14p des Landesgerichts Salzburg eine nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlung zugrunde liegt, verletzt demnach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB (RISJustiz RS0112811).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00022.18A.0314.000
Schlagworte:
Strafrecht;

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