OGH vom 05.04.2017, 15Os22/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zivojin J***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 St 448/15a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 23 Bs 104/16m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine (erneute) Beschwerde der Zorka I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 170 Bl 14/15i10, mit dem ihr Antrag auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 35 und 37 des Bl-Aktes) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00022.17Z.0405.000 |
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