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OGH vom 05.06.2008, 15Os22/08m

OGH vom 05.06.2008, 15Os22/08m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Joseph D***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 20 MedienG, AZ 094 Hv 41/06x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der A***** GmbH auf Erneuerung des Verfahrens zur Durchsetzung der Veröffentlichung gemäß § 20 MedienG in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Joseph D***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 7b MedienG wurde die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der Zeitung „H*****" mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (rechtskräftig seit ) zu einer Entschädigungszahlung von 3.500 Euro sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom wurden die auf den Zeitraum 5. März bis bezogenen Durchsetzungsanträge des Antragstellers Joseph D***** mit der Begründung abgewiesen, die am in der Druckschrift „H*****" vorgenommene Urteilsveröffentlichung wäre frist- und formgerecht erfolgt. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien am Folge und sprach dem Antragsteller für die 15 im genannten Zeitraum erschienenen Nummern der Zeitung „H*****" eine Geldbuße von je 250 Euro, insgesamt 3.750 Euro zu, dies mit der Begründung, die Urteilsveröffentlichung vom habe nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die Primärpublikation erreicht, weil auf dem Titelblatt ein Hinweis darauf fehle, dass die Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung aufgetragen worden war, und im Blattinneren jene Textpassagen, durch die die Unschuldsvermutung verletzt worden war, sowie die Urteilsstellen, aus denen sich ergab, dass es zu einem Schuldspruch gekommen und auf Urteilsveröffentlichung erkannt worden war, nicht augenfällig hervorgehoben worden wären.

In der Folge wurden der Antragsgegnerin mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom auch für die Unterlassung der formgerechten Urteilsveröffentlichung in den zwischen 26. März und erschienenen Ausgaben der Zeitung „H*****" Geldbußen von je 250 Euro, insgesamt 2.250 Euro auferlegt (ON 33). Der dagegen erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin - mit der unter anderem unter Berufung auf § 20 Abs 3 MedienG auch beantragt wurde, ihr keine weiteren Geldbußen mehr aufzuerlegen (ON 36) - gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom (ON 47) nicht Folge.

Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom (ON 32) und jenes des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (ON 33) nahm die Antragsgegnerin die aufgetragene Urteilsveröffentlichung in der Ausgabe der Zeitung „H*****" vom neuerlich vor.

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht einerseits die Anträge der Antragsgegnerin auf Nachsicht der bis dahin auferlegten Geldbußen ab; zum anderen sprach es dem Antragsteller aufgrund der am 7. September, 14. September, 21. September, 28. September, 5. Oktober, 12. Oktober und eingebrachten Folgeanträge Geldbußen für die im Zeitraum 17. August bis erschienenen Ausgaben der Zeitung „H*****" von jeweils 300 Euro, insgesamt 13.800 Euro zu (ON 52). Die Erstrichterin erachtete die Urteilsveröffentlichung vom als nicht formgerecht, weil darin lediglich die im Primärartikel inkriminierten Textstellen im Fett- und Kursivdruck hervorgehoben worden waren, nicht aber auch jene Urteilsstellen, aus denen sich der Schuldspruch der Antragsgegnerin und deren Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung ergeben hatte.

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Antragstellers Joseph D***** gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom (ON 61) ebenso wenig Folge wie jener der Antragsgegnerin. Letzteres mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - trotz der - durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom - klar definierten Vorgaben ihrer Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung auch am nicht entsprechend nachgekommen. Dem auf eine Nachsicht der Geldbußen abzielenden Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Erstgericht über die Folgeanträge des Antragstellers erst nach sechs Wochen entschieden hätte, hielt das Beschwerdegericht die bereits nach Zustellung der weiteren Folgeanträge des Antragstellers gegebene Möglichkeit zur neuerlichen Urteilsveröffentlichung entgegen. Eine ungebührliche Verzögerung durch das Erstgericht wäre zudem nicht festzustellen, weil sich der Akt vom bis zur Entscheidung über eine von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde beim Oberlandesgericht befunden habe und damit für das Erstgericht nicht greifbar gewesen wäre. Trotz der schließlich am formgerecht erfolgten Urteilsveröffentlichung lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für ein Vorgehen nach § 20 Abs 3 MedienG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 18 Bs 117/07y (ON 32 des Hv-Akts), vom , GZ 18 Bs 229/07v (ON 47), und vom , AZ 18 Bs 271/07w (ON 61 des Hv-Akts), sowie jene des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (ON 33) und vom (ON 52) richtet sich der auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK und Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte Antrag der Antragsgegnerin A***** GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO (vgl RIS-Justiz RS0122229); er schlägt fehl.

Zu Art 6 MRK:

Ist in einem Urteil, in dem aufgrund eines selbstständigen Antrags eine Entschädigung nach § 7b MedienG zuerkannt wurde, auch eine Urteilsveröffentlichung angeordnet, so ist gemäß § 8a Abs 6 iVm § 34 Abs 4 MedienG betreffend die Durchsetzung der Veröffentlichung § 20 MedienG sinngemäß anzuwenden.

Während § 13 MedienG Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung bestimmt, sieht § 20 Abs 1 MedienG vor, dass das Gericht auf Verlangen des Antragstellers dem dazu angehörten Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen hat, wenn dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht oder nicht gehörig entsprochen wurde. Für jede erschienene Nummer gebührt ab dem im § 13 Abs 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Urteilsveröffentlichung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Der Anspruch nach § 20 MedienG ist wesensmäßig zivilrechtlicher Natur. Die Geldbuße ist zwar primär Beugemittel, aber auch Abgeltung für die durch Nichtentsprechung der Veröffentlichung - hier infolge Unterbleibens der gebotenen medialen Rehabilitation - erlittene Unbill des Antragstellers, und dient somit nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs (Rami in WK² MedienG § 20 Rz 12; RIS-Justiz RS0067384).

Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG, den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen (Rami in WK² § 20 MedienG Rz 6; vgl Grabenwarter EMRK³ § 24 Rz 4, 5; ÖJZ 2008/6 [MRK] 245); dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Art 6 MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist (EGMR Hornsby gegen Griechenland, ÖJZ 1998/13 [MRK] 236; Grabenwarter EMRK3 § 24 Rz 68).

Im vorliegenden Fall behauptet die Erneuerungswerberin eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK dadurch, dass das Erstgericht, über die (nach der von der Antragsgegnerin in der Ausgabe der Zeitung „H*****" vom neuerlich vorgenommenen Urteilsveröffentlichung) durch den Antragsteller Joseph D***** beginnend mit (ON 40) eingebrachten Durchsetzungsanträge „erst nach über sechs Wochen entschieden" habe, obwohl es sich dabei „um Anträge im Sinne von § 110 Abs 2 Geo" handle, die unverzüglich erledigt werden sollten.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist immer die konkrete Konstellation des Einzelfalls (Grabenwarter EMRK3 § 24 Rz 70). Die Behauptung einer Entscheidung erst nach mehr als sechs Wochen trifft nur auf einen einzigen der sieben inkriminierten Durchsetzungsanträge, nämlich jenen vom , nicht aber auf die Folgeanträge tatsächlich zu. In Bezug auf diesen ersten Antrag ist zum einen zu berücksichtigen, dass - entsprechend § 20 Abs 1 MedienG, der vor der Entscheidung eine Anhörung der Gegenseite gebietet (weshalb im Übrigen - dem Erneuerungsantrag zuwider - kein Fall des § 110 Abs 2 Geo vorliegen kann) - eine unverzügliche Entscheidung schon deshalb gar nicht möglich war, weil die Stellungnahme der Erneuerungswerberin erst acht Tage nach Zustellung des Antrags an sie, nämlich am bei Gericht einlangte. Zum anderen war es im konkreten Fall sachgerecht, vor der Entscheidung über die Durchsetzungsanträge eine hierfür möglicherweise präjudizielle Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über die zuvor am erhobene Beschwerde der Erneuerungswerberin gegen den Beschluss vom abzuwarten, zumal darin unter anderem unter Berufung auf § 20 Abs 3 MedienG auch beantragt worden war, auszusprechen, dass keine weiteren Geldbußen mehr aufzuerlegen seien (ON 36). Nach Einlangen der Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Erstgericht am hat dieses am entschieden, was unter Rücksichtnahme auf die dienstliche Verhinderung der zuständigen Richterin von 13. bis (S 201) und den nötigen zeitlichen Mehraufwand für die alternativ denkmögliche Einarbeitung eines mit dem Verfahren zuvor noch nicht befassten Vertretungsrichters auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die Erneuerungswerberin und der Komplexität des Falles als noch nicht unangemessene Dauer für die Entscheidung anzusehen ist. Im Übrigen ist eine Antragstellung nach § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR unter analoger Anwendung des § 35 Abs 1 MRK nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde (15 Os 135/06a).

Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wurde entsprochen, wenn von allen in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter EMRK³ § 13 Rz 19, 31).

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen (EGMR , Holzinger gegen Österreich = ÖJZ 2001/14 [MRK] 478; EGMR Talirz gegen Österreich ÖJZ 2002/25 [MRK] 619; EGMR , 32.042/02, Ecker gegen Österreich, EGMR , 32.942/03 Tuma gegen Österreich).

Ist die rasche Entscheidung über nach Urteilsveröffentlichung vom Antragsteller eingebrachte Durchsetzungsanträge nach § 20 MedienG schon deshalb im Interesse der Antragsgegnerin gelegen, weil ihr im Falle der gerichtlichen Feststellung, die Veröffentlichung sei nicht gehörig erfolgt, für den Zeitraum bis zur gehörigen Veröffentlichung Geldbußen auferlegt werden können, so ist ihr im Falle der Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Erstgerichts zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs die Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG abzuverlangen.

Da die Antragsgegnerin A***** GmbH - die inhaltlich des Erneuerungsantrags sogar die (wie aufgezeigt verfehlte) Position vertritt, für die Erledigung gelte die Frist des § 110 Abs 2 Geo (wonach der Antrag „in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden" soll), selbst aber acht Tage für ihre Stellungnahme zum Antrag benötigt hat - es trotz Kenntnis von den Durchsetzungsanträgen unterlassen hat, einen Fristsetzungsantrag zu stellen, fehlt es in Ansehung der behaupteten Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK auch bereits an einer der unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Erneuerungsantrags. Mit der bloßen Behauptung in der Äußerung gemäß § 24 StPO, der Fristsetzungsantrag wäre im konkreten Fall „kein taugliches Instrument" gewesen, legt die Erneuerungswerberin nicht dar, warum das Erstgericht „bei realistischer Sicht" im Fall der Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs keinesfalls früher entschieden hätte.

Zu Art 10 MRK:

Nach ständiger Judikatur des EGMR stellt die Verpflichtung eines Medieninhabers zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7b MedienG und Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar. Ein solcher Eingriff ist nach Art 10 Abs 2 MRK nur insoweit zulässig, als er gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Schließlich darf der Eingriff in Relation zum verfolgten Ziel - hier zum Schutz der Unschuldsvermutung - nicht unverhältnismäßig sein.

Im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG darf demnach der Zuspruch von Geldbußen an den Antragsteller in Relation zu den damit verfolgten Zielen, nämlich den Medieninhaber zur (gehörigen) Vornahme der aufgetragenen Veröffentlichung zu verhalten, dadurch den Antragsteller medial zu rehabilitieren und ihm die durch die verspätete Veröffentlichung erlittene Unbill abzugelten, nicht unverhältnismäßig sein (vgl EGMR , 40.284/98, Krone Verlags GmbH & Co KG gegen Österreich, MR 2003, 262). Die Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung gehörig im Sinn des § 13 MedienG erfolgt ist, liegt ebenso im - gebundenen - Ermessen der Gerichte wie die Festlegung der Höhe der aufzuerlegenden Geldbuße. Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist dann gegeben, wenn die Gerichte den ihnen zukommenden Ermessensspielraum in willkürlicher Weise überschritten haben (vgl neuerlich MR 2003, 262).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Erneuerungswerberin auf eine Wiederholung des bereits in den jeweiligen Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkts, wonach die Urteilsveröffentlichungen vom und formgerecht erfolgt seien, die verhängten Geldbußen von 250 Euro bzw 300 Euro pro Ausgabe des periodischen Druckwerks „H*****" weit überhöht wären und wonach ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, in dem nach der am erfolgten gehörigen Veröffentlichung von der Auferlegung weiterer Geldbußen abzusehen und die noch nicht gezahlten Geldbußen nachzusehen gewesen wären. Mit diesen Behauptungen vermag sie jedoch keine Gründe aufzuzeigen, die die Beurteilung rechtfertigen würden, dass die sich mit allen aufgeworfenen Fragen (auch zum gesellschaftlichen Bedürfnis, zur Höhe der Geldbußen, zur Zahl der Veröffentlichungen und zum Auslandsaufenthalt des Antragstellers, vgl insb ON 61) auseinandersetzenden und durchwegs sachgerecht begründeten Entscheidungen des Erstgerichts (s S 195 f, 269 ff) und des Beschwerdegerichts (s S 183 ff, 247 f, 323 ff) als außerhalb des diesen Gerichten zukommenden Ermessensbereichs liegend, sohin als unvertretbar anzusehen seien. Soweit die Erneuerungswerberin behauptet, die Geldbuße nach § 20 MedienG sei verschuldensabhängig, ein Verschulden der Antragsgegnerin sei jedoch nicht „festgestellt" worden, orientiert sie sich nicht an den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (s S 191, 197, 271 f, 325 f, 333). Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).