OGH vom 03.03.2021, 15Os21/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des I***** H***** wegen bedingter Entlassung, AZ 41 BE 212/20m des Landesgerichts Wels, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom , AZ 10 Bs 333/20x (ON 9 der BE-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 41 BE 212/20m6, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen I***** H***** abgelehnt. Dessen dagegen gerichteter Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 333/20x (ON 9 der BEAkten), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des I***** H***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00021.21H.0303.000 |
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