OGH vom 19.02.2021, 15Os2/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen F***** J***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 96 Hv 108/20k26, ferner über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde F***** J***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am in W***** fremde bewegliche Sachen, nämlich mehrere Kosmetikartikel im Gesamtwert von 58,15 Euro, Gewahrsamsträgern der B***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen C***** P***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er dieser einen Schlag ins Gesicht versetzte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben die Aufzeichnungen der Videoüberwachung (und die darauf basierende Lichtbilddokumentation) bei der Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt. Denn die Tatrichter gründeten die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten gerade auf die – in der Hauptverhandlung vorgeführten (ON 25 S 3) – Videos der Überwachungskamera (US 6) im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugin C***** P***** und des Polizeibeamten A***** R***** (US 6 ff).
[5] Soweit die Beschwerde vorbringt, eine Identifizierung des Angeklagten sei wegen der Vermummung des Täters (durch Tuch und Sonnenbrille) nicht möglich, kritisiert sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, verkennt sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
[7] Auch mit dem neuerlichen Verweis auf das „vorliegende Video“ und der Behauptung, eine Identifizierung des Angeklagten als Täter sei „schlichtweg unmöglich“, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00002.21I.0219.000 |
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