OGH vom 22.07.2015, 15Os17/14k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rrustem K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Radomir B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 88/13d 397, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Radomir B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen mit Beschluss vom (ON 466) an die mündliche Verkündung angeglichenen Urteil wurde soweit hier relevant Radomir B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (A/I und A/II), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (B/I und B/II) sowie der Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1 und 2 StGB (C/I/1 und C/III) schuldig erkannt.
Danach haben soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Graz
A./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I./ Radomir B***** und Amir Ha***** als faktische Geschäftsführer der T*****gmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten handelsrechtlichen Geschäftsführer der genannten Gesellschaft, Jasmin G*****, die nachgenannten Personen durch die listige Vorgabe, Dienstgeberin der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wäre die T*****gmbH, während diese Dienstnehmer jedoch bloß zum Schein auf das genannte Unternehmen angemeldet wurden und in Wahrheit in auf eigene Rechnung im Baugewerbe tätigen Arbeiterpartien organisiert und beschäftigt waren, mithin durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte, nämlich die Verantwortlichen dieser auf eigene Rechnung im Baugewerbe tätigen Arbeiterpartien, unrechtmäßig zu bereichern, zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz bei den tatsächlichen Dienstgebern, nämlich den Verantwortlichen dieser auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, mithin zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die die Steiermärkische und die Wiener Gebietskrankenkasse als berechtigte Sozial-versicherungsträger sowie die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihren Vermögen schädigten, und zwar:
1./ Verantwortliche der Wiener und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, wodurch sie einen Schaden in Form von unberichtigt aushaftenden Beiträgen zur Sozialversicherung in der jeweils angeführten Höhe herbeiführten, und zwar:
a./ von 1. April bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt 22 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Radomir B***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 78.879,35 Euro;
b./ von 4. April bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt zehn Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Elvir Ho***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 34.820,77 Euro;
c./ von 4. April bis in zahlreichen Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt 99 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern von von bislang Unbekannten geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, in der Höhe von insgesamt 201.867,94 Euro;
d./ am 4. April und in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt fünf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Sabit Si***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 13.255,46 Euro;
e./ von 4. bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt fünf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Avdija S***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 19.591,19 Euro;
f./ von 4. April bis durch die Anmeldung von insgesamt fünf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Amir Ha***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 19.765,41 Euro;
g./ am 11. April und in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt drei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Rrustem K***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 7.849,82 Euro;
h./ von 15. August bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt zehn Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Milan Bi***** oder einem anderen, unausgeforscht gebliebenen Partieführer geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 13.171,18 Euro und
i./ von 5. bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt vier Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Rijad Z***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 5.242,13 Euro;
2./ Verantwortliche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, wodurch sie einen Schaden in Form von unberichtigt aushaftenden Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in der jeweils angeführten Höhe herbeiführten, und zwar:
a./ von 4. April bis in zahlreichen Angriffen durch die Meldung von insgesamt 24 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern von von bislang Unbekannten geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, in der Höhe von insgesamt 54.109,21 Euro;
b./ von 4. April bis in drei Angriffen durch die Meldung von insgesamt drei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Avdija S***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 6.101,99 Euro;
c./ von 4. April bis in mehreren Angriffen durch die Meldung von insgesamt sechs Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Elvir Ho***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 15.010,67 Euro;
d./ am durch die Meldung eines Dienstnehmers, in der Höhe von insgesamt 2.069,40 Euro;
e./ am 3. Mai und in mehreren Angriffen durch die Meldung von insgesamt zwei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Amir Ha***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 3.132,27 Euro und
f./ am durch die Meldung eines Dienstnehmers, nämlich eines Bauarbeiters einer von Milan Bi***** oder einem anderen, unausgeforscht gebliebenen Partieführer geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 1.337,40 Euro;
II./ Radomir B***** und Amir Ha***** als faktische Geschäftsführer der H***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dragan O***** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der genannten Gesellschaft die nachgenannten Personen durch die listige Vorgabe, Dienstgeberin der zur Anmeldung gebrachten Dienstnehmer wäre die H***** GmbH, während diese Dienstnehmer jedoch bloß zum Schein auf das genannte Unternehmen angemeldet wurden und in Wahrheit in auf eigene Rechnung im Baugewerbe tätigen Arbeiterpartien organisiert und beschäftigt waren, mithin durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und Dritte, nämlich die Verantwortlichen dieser auf eigene Rechnung im Baugewerbe tätigen Arbeiterpartien, unrechtmäßig zu bereichern, zur Anmeldung dieser Personen und zur Abstandnahme der Geltendmachung und Einhebung der aus den Anmeldungen resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz bei den tatsächlichen Dienstgebern, nämlich den Verantwortlichen dieser auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, mithin zu Handlungen und Unterlassungen verleitet, die die Steiermärkische Gebietskrankenkasse als berechtigten Sozialversicherungsträger sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihren Vermögen schädigten, und zwar:
1./ Verantwortliche der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, wodurch sie einen Schaden in Form von unberichtigt aushaftenden Beiträgen zur Sozialversicherung in der jeweils angeführten Höhe herbeiführten, und zwar:
a./ von bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt sechs Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Avdija S***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 18.524,62 Euro;
b./ von bis in zahlreichen Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt 73 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern von von bislang Unbekannten geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, in der Höhe von insgesamt 108.402,35 Euro;
c./ von 2. bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt sechs Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Zijad M***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 9.122,96 Euro;
d./ von bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt 14 Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Radomir B***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 38.153,30 Euro;
e./ von bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt sechs Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Amir Ha***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 12.870,80 Euro;
f./ von 10. bis durch die Anmeldung von insgesamt elf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Milan Bi***** oder einem anderen unausgeforscht gebliebenen Partieführer geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 29.525,33 Euro;
g./ von bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt fünf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Rijad Z***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 5.344,29 Euro;
h./ von bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt vier Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Rrustem K***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 11.765,43 Euro und
i./ von 13. März bis in mehreren Angriffen durch die Anmeldung von insgesamt sieben Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Manuela R***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 4.237,48 Euro;
2./ Verantwortliche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, wodurch sie einen Schaden in Form von unberichtigt aushaftenden Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in der jeweils angeführten Höhe herbeiführten, und zwar
a./ von bis in mehreren Angriffen durch die Meldung von insgesamt zwei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Amir Ha***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 3.866,53 Euro;
b./ von bis in mehreren Angriffen durch die Meldung von insgesamt zwölf Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern von von bislang Unbekannten geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, in der Höhe von insgesamt 19.612,60 Euro;
c./ am und in zwei Angriffen durch die Meldung von insgesamt zwei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Avdija S***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 3.210,04 Euro;
d./ am durch die Meldung eines Dienstnehmers, nämlich eines Bauarbeiters einer von Milan Bi***** oder einem anderen unausgeforscht gebliebenen Partieführer geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 4.317,14 Euro;
e./ am 31. Oktober und in zwei Angriffen durch die Meldung von insgesamt zwei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Zijad M***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 1.583,85 Euro und
f./ am und durch die Meldung von insgesamt zwei Dienstnehmern, nämlich Bauarbeitern einer von Rrustem K***** geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, in der Höhe von insgesamt 6.260,83 Euro;
III./ ...
IV./ ...
B./ als leitende Angestellte (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person Bestandteile des Vermögens der nachgenannten Gesellschaften beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger vereitelt, wobei sie durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar
I./ Radomir B***** und Amir Ha***** als faktische Geschäftsführer der T*****gmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer Jasmin G***** von 27. April bis Anfang Oktober 2005 in zahlreichen Angriffen durch die Vornahme von Bargeldbehebungen vom Geschäftskonto und Entgegennahme von der Gesellschaft zustehenden Bargeldbeträgen in der Höhe von insgesamt zumindest 151.478,36 Euro und Verwendung der behobenen und entgegengenommen Geldbeträge für unternehmensfremde Zwecke und
II./ Radomir B***** und Amir Ha***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als faktische Geschäftsführer der H***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dragan O***** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der genannten Gesellschaft von bis in zahlreichen Angriffen durch die Vornahme von Bargeldbehebungen vom Geschäftskonto in der Höhe von insgesamt zumindest 100.131,70 Euro und Verwendung der behobenen Geldbeträge für unternehmensfremde Zwecke;
C./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung „der Taten“ eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I./ eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, beschäftigt, und zwar
1./ Radomir B***** von April 2005 bis März 2006 insgesamt 25 Bauarbeiter einer von ihm selbst geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren und
II./ Personen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung angeworben, und zwar
1./ ...
2./ Sabit Si***** Anfang April 2005 insgesamt fünf Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren;
3./ Rrustem K***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten „Anfang April bzw Mitte November 2005“ insgesamt vier Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren;
4./ Avdija S***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten „Anfang April bzw Ende September 2005“ insgesamt neun Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren;
5./ Rijad Z***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten „Anfang September bzw Ende Oktober 2005“ insgesamt vier Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren, und
6./ Zijad M***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Oktober 2005 insgesamt sechs Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren;
III./ Radomir B***** und Amir Ha***** als faktische Geschäftsführer der T*****gmbH und der H***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den handelsrechtlichen Geschäftsführern der genannten Gesellschaften, nämlich Jasmin G***** und Dragan O*****, zur Ausführung der nachangeführten strafbaren Handlungen der nachgenannten Personen dadurch beigetragen, dass sie die Scheinanmeldungen zur Sozialversicherung von in Wahrheit in auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien organisierten und beschäftigten Bauarbeitern auf die T*****gmbH und die H***** GmbH zwecks Verschleierung der wahren Dienstgeber dieser Bauarbeiter vornahmen, und zwar
1./ von April bis Mai 2005 zur Ausführung der strafbaren Handlung des Elvir Ho*****, der eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, und zwar insgesamt zehn Bauarbeiter einer von ihm geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren, beschäftigte;
2./ von April 2005 bis Mai 2006 zur Ausführung der strafbaren Handlungen bislang unbekannter Personen, die jeweils eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen, nämlich Personen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, und zwar „insgesamt 99 bzw 73 Bauarbeiter“ von von den unbekannten Personen geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartien, welche bloß zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren, beschäftigten;
3./ von März bis April 2006 zur Ausführung der strafbaren Handlung der Manuela R*****, die Personen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, nämlich insgesamt sieben Bauarbeiter einer von ihr geführten, auf eigene Rechnung tätigen Arbeiterpartie, welche bloß zum Schein bei der H***** GmbH zur Sozialversicherung angemeldet waren, anwarb;
4./ von August bis Oktober 2005 zur illegalen Anwerbung und Beschäftigung einer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldeten Schwarzarbeiterpartie von zehn nur zum Schein bei der T*****gmbH und der H***** GmbH gemeldeten Schwarzarbeitern, welche tatsächlich einer entweder von Milan Bi***** oder von einem anderen unausgeforscht gebliebenen Partieführer selbständig geführten Schwarzarbeiterpartie angehörten;
5./ von April 2005 bis April 2006 zur Ausführung der zu C/II/4 geschilderten strafbaren Handlungen des Avdija S*****;
6./ von April bis Juni 2005 zur Ausführung der zu C/II/2 geschilderten strafbaren Handlungen des Sabit Si*****;
7./ von April 2005 bis Jänner 2006 zur Ausführung der zu C/II/3 geschilderten strafbaren Handlungen des Rrustem K*****;
8./ von September 2005 bis März 2006 zur Ausführung der zu C/II/5 geschilderten strafbaren Handlungen des Rijad Z***** und
9./ im November 2005 zur Ausführung der zu C/II/6 geschilderten strafbaren Handlung des Zijad M*****.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Radomir B***** (ON 425 iVm ON 468), die ihr Ziel verfehlt.
Das Fehlen einer (gesonderten) Begründung des im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ausdruck kommenden rechtlichen Schlusses über die durch die Taten des Angeklagten begründeten strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien) stellt weder den von der Beschwerde ausdrücklich angesprochenen (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 StPO) noch einen anderen der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (RIS Justiz RS0098676; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 265 f). Da die Beteiligungsform (§ 12 StGB) vorliegend keine entscheidende Tatsache betrifft, muss sie auch nicht im Erkenntnis erwähnt werden. Ein Widerspruch zu den Entscheidungsgründen wäre aus Z 5 ebenso unbeachtlich wie aus Z 10 die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB (RIS-Justiz RS0117604; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 287, 398, 646). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist im Übrigen sowohl aus dem Tenor (US 14 f, 21) als auch aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 80 84, 112 117) klar erkennbar, dass das Erstgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich der zu B./ beiseite geschafften Beträge als im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem weiteren faktischen Geschäftsführer Amir Ha***** und dem jeweiligen handelsrechtlichen Geschäftsführer (Jasmin G***** bei der T*****gmbH und Dragan O***** bei der H***** GmbH) agierenden unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) nach § 156 Abs 1 und 2, § 161 Abs 1 StGB ansah, weil sie die im Schuldspruch genannten Beträge (nach auftragsgemäßer Behebung durch den jeweiligen Scheingeschäftsführer) zur nachfolgenden Verwendung für unternehmensfremde Zwecke entgegengenommen und dadurch beiseitegeschafft haben.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien dadurch beeinträchtigt worden, dass das Erstgericht Jasmin G***** und Elvir Ho***** nicht als Zeugen vernommen hat, verabsäumt jedoch (RIS Justiz RS0124172; Ratz , WK StPO § 281 Rz 302) die Bezeichnung jener Fundstellen in den umfangreichen Akten, aus denen sich eine solche für eine erfolgreiche Rüge aus Z 4 erforderliche Antragstellung (§ 55 StPO; Ratz , WK StPO § 281 Rz 309 ff) in der Hauptverhandlung ergeben soll. Die in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik an angeblich unterlassener amtswegiger Wahrheitsforschung macht zudem nicht deutlich (RIS Justiz RS0115823; Ratz , WK StPO § 281 Rz 480), wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts gehindert war, eine dennoch erfolgversprechende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, nachdem der Vorsitzende des Schöffengerichts zuletzt am dargelegt hatte, diese dem Anschein nach auf der Flucht vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden befindlichen Zeugen in absehbarer Zeit nicht erfolgversprechend vorladen und unmittelbar vernehmen zu können (ON 395 S 27 ff; vgl auch ON 393 S 56 f).
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zu entscheidenden Tatsachen nicht bloß „indirekt“ auf die zusammenfassende Darstellung des Ermittlungsverlaufs durch den Kriminalbeamten Herbert Er***** (der kein unmittelbarer Tatzeuge ist) oder dessen Erkenntnisse aus dem „Verfahren im Zusammenhang mit der Firma F*****“ (AZ 12 Hv 24/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz; vgl dazu AZ 15 Os 87/12a und 15 Os 88/12y), gestützt, sondern die konkret in Bezug auf die T*****gmbH und die H***** GmbH vorhandenen Beweisergebnisse (darunter insbesondere auch jene der polizeilichen Abschlussberichte ON 237 und ON 261 265) selbst einer Prüfung unterzogen (US 127 185) und ihre Überzeugung von den entscheidenden Tatsachen mit nachvollziehbarer Begründung aus einer Gesamtschau derselben dargelegt (vgl RIS Justiz RS0116504).
Die Urteile zu dem in den Entscheidungsgründen mehrmals angesprochenen Verfahren AZ 12 Hv 24/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz (betreffend die F***** GmbH) wurden jedenfalls in der Hauptverhandlung am dargetan (ON 395 S 27 sowie S 30 iVm ON 245, 246 und 290) und durften deshalb bei der Beweiswürdigung verwertet werden (Z 5 vierter Fall).
Da die Beurteilung von Tatverdacht und Glaubwürdigkeit der Angaben des Amir Ha***** durch den Zeugen Er***** keine Tatsachenbekundungen desselben betrifft, waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit den diesbezüglichen Depositionen des zuletzt genannten Zeugen im Detail auseinanderzusetzen (Z 5 zweiter Fall; vgl RIS Justiz RS0097540, RS0117736). Im Übrigen spricht die Beschwerde bloß isoliert hervorgehobene Passagen dieser Aussage zur Chronologie der Ermittlungen (die sich zunächst gegen Ha***** und Z***** richteten) und zu einer Erinnerungslücke des Zeugen an, ohne auf übergangene Beweisergebnisse hinzuweisen, die den Annahmen des Erstgerichts in erörterungsbedürftiger Weise entgegenstehen.
Ihre eigenen Annahmen zur faktischen Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers stützten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei auf eine Gesamtschau von ihn belastenden Aussagen und Indizien (Aussagen der Mitangeklagten O*****, Ha***** und Z*****; Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Me*****, An*****, J*****, Hau*****; Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers; von diesem zugestandene belastende Umstände [Ausfüllen von Erlagscheinen zu den Konten beider Gesellschaften]; der Vergleich der Handschrift des Beschwerdeführers mit jener auf Überweisungsbelegen der T*****gmbH; der auffällige Zeitpunkt der Anmeldung seiner eigenen Schwarzarbeiterpartie bei der T*****gmbH; der Vergleich von Anmeldungen zur Sozialversicherung mit dem tatsächlichen Einsatz von Dienstnehmern auf einer Baustelle der TI***** Sch***** GmbH; die Zugriffsmöglichkeit des Beschwerdeführers auf Buchhaltungsunterlagen der T*****gmbH; vgl US 143 154).
Der Beschwerdebehauptung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die im Urteil angesprochene Aussage des Zeugen Erwin Hau***** im Ermittlungsverfahren (US 150 f; ON 237 S 421) in der Hauptverhandlung durch insoweit einverständlichen Vortrag (ON 395 S 27) vorgekommen und durfte daher verwertet werden. Soweit der Nichtigkeitswerber nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vermeint, das Schöffengericht hätte „Herrn Haus*****“ laden und (selbst) als Zeugen vernehmen müssen, „um eine ordnungsgemäße Begründung seiner Feststellungen vornehmen zu können“, lässt er abermals nicht erkennen, was ihn an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hat.
Aus welchem Grund die Angaben des Zeugen Er*****, man sei Hinweisen über angebliche (offenbar gemeint: immobile) Vermögenswerte des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und „im E***** Raum“ bislang gar nicht nachgegangen, in erörterungsbedürftiger Weise (Z 5 zweiter Fall) der Annahme einer Bereicherung desselben durch die Malversationen im Zusammenhang mit den urteilsgegenständlichen Unternehmen entgegenstehen sollte, wird nicht klar, zumal beiseite geschafftes Bargeld von vornherein nicht zwingend (oder vollständig) in für die Behörden nachvollziehbaren (Grund )Besitz des Beschwerdeführers geflossen sein muss.
Es stellt auch keine „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) dar, wenn das Erstgericht die Aussagen des Angeklagten Amir Ha***** unter Darlegung seiner Erwägungen differenziert betrachtete und dessen den Beschwerdeführer belastende Aussageteile im Hinblick auf die Kongruenz mit weiteren Indizien und Aussagen für glaubwürdig erachtete, obwohl der Genannte auch für das Gericht im Hinblick auf weitere Beweisergebnisse unglaubwürdig abschwächende Angaben gemacht hatte (US 148 f iVm US 136 142). Insofern waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend auch nicht gehalten, sich mit einzelnen Details und Widersprüchen der für unglaubwürdig verworfenen Aussageteile dieses Angeklagten auseinanderzusetzen (Z 5 zweiter Fall; RIS Justiz RS0098377 [T22]; RS0106642).
Soweit die Beschwerde den Angeklagten Ha***** als gänzlich unglaubwürdig darzustellen versucht, bekämpft sie bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Kern der in einer weiters angesprochenen Urteilspassage enthaltenen Annahme zum Verhältnis zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der H***** GmbH (Dragan O*****) und dem Nichtigkeitswerber ist der Umstand, dass jener den Letztgenannten nicht unter dessen (Familien )Namen „B*****“ kannte (US 144). Die Frage, ob sich der von Dragan O***** belastete und schon vor der Polizei an Hand von Lichtbildern identifizierte Beschwerdeführer (ON 393 S 20; ON 261 S 249) diesem gegenüber auch mit dem Spitznamen „C*****“ ausgegeben hatte, betrifft weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache, und bedurfte deshalb in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Beleuchtung in den Entscheidungsgründen (Z 5 zweiter Fall), zumal sich O***** in diesem Punkt gar nicht widersprochen hatte (vgl ON 393 S 13, 20; ON 261 S 249).
Angeblich übergangene Angaben des Dragan O***** zur Rolle des Beschwerdeführers in der H***** GmbH wurden dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnehin berücksichtigt (US 128 ff, 133, 143 ff). Dass diese nicht im vom Nichtigkeitswerber gewünschten Sinn gedeutet wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht her.
Mangels Angabe der entsprechenden Fundstellen in den umfangreichen Akten (RIS Justiz RS0124172) entzieht sich die Behauptung einer Erwiderung, im Urteil seien der Aussage des Angeklagten O***** „massiv entgegenstehende“ Angaben des Angeklagten Ha***** zu einem Notartermin mit G***** unerörtert geblieben (Z 5 zweiter Fall).
Dass der Angeklagte Rijad Z***** aus Sicht des Beschwerdeführers unberücksichtigte, diesen entlastende Angaben gemacht habe, während das Erstgericht gerade dessen Wahrnehmungen in einem Cafe im Vorfeld der Behebung einer Summe von 40.000 Euro als weiteres Indiz für dessen faktische Geschäftsführereigenschaft ansah (US 148 iVm ON 261 S 575 ff), begründet keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall). Der Sache nach wird damit einmal mehr die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wiederum wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt (RIS Justiz RS0117561, RS0102162, RS0099756).
Die zu B./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (RIS Justiz RS0099810), wonach das gläubigerschädigende Beiseiteschaffen von konkret bezeichneten Bestandteilen des Vermögens der betroffenen Gesellschaften nicht schon mit den im Auftrag (und unter Überwachung) der faktischen Geschäftsführer vom jeweiligen Scheingeschäftsführer vorgenommenen (für sich gesehen noch vermögensneutralen) Barbehebungen von den Gesellschaftskonten, sondern erst mit der Verwendung (Einbehaltung) bestimmter Beträge für unternehmensfremde Zwecke gerade durch die einen gemeinsamen Tatplan verfolgenden faktischen Geschäftsführer abgeschlossen war (US 81 ff, 113 ff, 126 f, US 153). Weshalb in diesem Zusammenhang Feststellungen zu einem auf ungerechtfertigte Bereicherung gerichteten Vorsatz des Nichtigkeitswerbers erforderlich gewesen sein sollten, obwohl der Wortlaut des § 156 Abs 1 und 2 StGB einen solchen gar nicht verlangt, erklärt die Beschwerde nicht (RIS Justiz RS0116565). Ebensowenig lässt sie erkennen, aus welchem Grund für die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens (oder die richtige Subsumtion) entscheidend sein sollte, „welche konkreten Summen“ gerade der Beschwerdeführer „tatsächlich erhalten haben soll“.
Gleichfalls nicht an der bereits dargelegten Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgerichtet ist der Einwand, der Nichtigkeitswerber wäre „bestenfalls“ als Bestimmungstäter (nach § 12 zweiter Fall) anzusehen gewesen. Abgesehen davon ist die Beteiligungsform kein Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10; RIS Justiz RS0117604).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00017.14K.0722.000