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OGH vom 28.02.2017, 15Os16/17t

OGH vom 28.02.2017, 15Os16/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Agim R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 18/16x des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Sokolalil A***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Sokolalil A***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall SMG die Untersuchungshaft verhängt (ON 30), die in der Folge bis zum Beginn der Hauptverhandlung am ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde (ON 174 S 5).

Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom (ON 174) wurde A***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Der Schuldspruch ist durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Os 77/16m (ON 202), in Rechtskraft erwachsen, der Berufung des Angeklagten (wegen Strafe) gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom , AZ 7 Bs 137/16w (ON 210), nicht Folge.

Mit Eingabe vom (ON 223, dezidiert als Grundrechtsbeschwerde bezeichnet [ON 243]), die in der Folge auch von einem Verteidiger unterfertigt wurde (Vorlage vom ; ON 263), macht der Verurteilte ersichtlich eine Verletzung des § 178 Abs 2 StPO geltend, weil er sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung sechs Monate und 20 Tage in Untersuchungshaft befunden habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.

Auch richterliche Unterlassungen, wie das Überschreiten von Hafthöchstfristen (§ 178 Abs 1 und Abs 2 StPO) ohne allfällige richterliche Enthaftungsentscheidung, können, wenn sie auf das Grundrecht ausstrahlen, im Weg einer Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden. Allerdings muss der Beschwerdeführer auch hier zuvor den Instanzenzug erschöpfen. Dies kann er bei Unterlassungen – wie hier – aber nur in der Form tun, als er die (vermeintliche) Unterlassung zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung (vgl § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG) werden lässt (Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 18). Sokolalil A***** hätte daher bei Ablauf der Haftfrist den Antrag auf Enthaftung stellen und bei dennoch fortgesetzter Untersuchungshaft gegen diese Entscheidung Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben müssen.

Angemerkt sei, dass nach dem Beginn der Hauptverhandlung gelegene Haftzeiten unter dem Aspekt des § 178 Abs 2 StPO unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0125949).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzugs ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00016.17T.0228.000
Schlagworte:
Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

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