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OGH vom 25.04.2002, 15Os16/02

OGH vom 25.04.2002, 15Os16/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Andrej U***** und weitere Angeklagte wegen des als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Mag. U***** und deren Berufung betreffend alle Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Mag. Andrej U*****, Christian F***** und Johann G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 12 Vr 1409/98-92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, in Abwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Unterasinger, jedoch in Anwesenheit der Angeklagten Mag. U*****, F***** und G***** sowie der Verteidiger Dr. Quendler, Dr. Patterer und Dr. Lanker, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Andrej U*****, Christian F***** und Johann G***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, U***** und F***** als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben in Klagenfurt

I. Johann G***** als Wertpapierrefferent der Z***** Gen.mbH. (im folgenden kurz: Z*****) zwischen Anfang Juni 1995 und sowie vom bis zum in wiederholten Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, durch Ein- und Verkäufe von Wertpapieren (und Derivaten) über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, dadurch, dass er namens der Z***** im Auftrag und für Rechnung des Mag. Andrej U***** und des Christian F***** hochriskante Terminspekulationen (Short Call und Short Put Optionsgeschäfte) tätigte, ohne zuvor und laufend die für die Bereitstellung der zur Geschäftsabwicklung bindend vorgeschriebenen Sicherheiten durch die Auftraggeber zu sorgen, und in der Folge die (rechtzeitige) Glattstellung der im obigen Zeitraum abgeschlossenen verlustreichen Geschäfte unterließ, wissentlich missbraucht und dadurch der Z***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden in Höhe von 23,371.251,83 S zugefügt;

II. Mag. Andrej U***** zwischen Anfang Juni 1995 und sowie vom bis zum in wiederholten Angriffen dadurch, dass er nach vorausgegangener Überredung dem Johann G***** ohne vorheriger Hinterlegung von Sicherheiten auf einem Sonderkonto die entsprechenden Wertpapieraufträge erteilte, diesen zu den unter I. angeführten Tathandlungen - mit Ausnahme der Aufträge Nr. 16.275, 11.026 und 11.035 - bestimmt, wodurch ein Schaden von 20,157.126,70 S herbeigeführt wurde;

III. Christian F***** zwischen September 1995 und in drei Angriffen dadurch, dass er nach vorausgegangener Überredung dem Johann G***** ohne vorherige Hinterlegung von Sicherheiten auf einem Sonderkonto die entsprechenden Wertpapieraufträge erteilte, diesen zu einzelnen der unter I. angeführten Tathandlungen, nämlich zu den unter den Auftragsnummern 16.275, 11.026 und 11.035 abgewickelten Geschäften bestimmt, wodurch ein Schaden von 3,214.125,13 S herbeigeführt wurde.

Hingegen wurden Mag. Andrej U***** und Johann G***** von der weiter wieder sie erhobenen Anklage, in Klagenfurt, und zwar

I. Johann G***** als Wertpapierreferent der Z***** zwischen 27. Jänner und einschließlich in wiederholten Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, durch Ein- und Verkäufe von Wertpapieren und Derivaten über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, dadurch, dass er namens der Z***** im Auftrag und für Rechnung des Mag. Andrej U***** hochriskante Terminspekulationen (Short Call Optionsgeschäfte) tätigte, ohne zuvor und laufend für die Bereitstellung der zur Geschäftsabwicklung bindend vorgeschriebenen Sicherheiten durch den Auftraggeber zu sorgen, sowie in der Folge die zwingend vorgeschriebene Glattstellung der verlustreichen Geschäfte unterließ, wissentlich missbraucht und dadurch der Z***** einen Schaden von 9,796.061,30 S zugefügt zu haben;

II. Mag. Andrej U***** zwischen 27. Jänner und in wiederholten Angriffen dadurch, dass er nach vorausgegangener Überredung Johann G***** bzw dessen weisungsgebundenen Vertretern die entsprechenden Wertpapieraufträge ohne vorherige Hinterlegung von Sicherheiten auf einem Sonderkonto erteilte, Johann G***** zu den im Freispruch I. Angeführten Tathandlungen bestimmt zu haben, die einen Schaden von 9,796.061,30 S zur Folge hatten,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch (in getrennten Rechtsmittelschriften) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 4, 5, 5a und 9 (zu ergänzen: lit) a, G***** zudem aus Z 9 (zu ergänzen: lit) b des § 281 Abs 1 StPO.

Die auf Z 9 lit a leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch (II.) des Mag. Andrej U*****.

Keine der Beschwerden ist im Recht.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Staatsanwaltes:

Rechtliche Beurteilung

Der zunächst erhobene Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe zum Freispruch (II.) des Angeklagten Mag. U***** die mögliche und zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des außer Verfolgung gesetzten Zeugen Andreas O***** notwendige Feststellung unterlassen, "dass dieser die ihm von Mag. U***** fernmündlich mitgeteilten Wertpapierorders deswegen an die RZB weiterleitete, weil Mag. U***** der `kommende Mann` bei der Z*****, ......, war und er diese Vorgangsweise bei einem bankexternen Kunden wahrscheinlich nicht gewählt hätte", schlägt fehl.

Zum einen unterlässt die Beschwerde die nach den Verfahrensvorschriften erforderliche Darlegung, inwiefern die vermisste, aber (ihrer Behauptung nach) durch die Verfahrensergebnisse indizierte Konstatierung vorliegend für die rechtliche Subsumtion ausschlaggebend ist. Zum anderen trachtet sie lediglich nach Art einer unzulässigen Berufung, die vom Tatgericht in freier Beweiswürdigung erschlossene und formell mängelfrei begründete Urteilsannahme zu bekämpfen, dass Andreas O***** als Vertreter des damals dienstverhinderten G***** "ein unvorsätzliches, gutgläubiges Verhalten" gesetzt hat (US 14, 29, 47). Somit ist dieser Teil der Rüge nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Der ferner vertretene Rechtsstandpunkt, auch die Bestimmung eines unvorsätzlich handelnden unmittelbaren Untreuetäters begründe die Strafbarkeit des Bestimmungstäters, ist verfehlt.

Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", dh vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten.

Diese Rechtsansicht wird auch überwiegend von der Lehre und den Kommentatoren geteilt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 11, Fabrizy in WK2 Rz 15 und Mayerhofer StGB5 Anm 8 je zu § 14; ferner Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 7 und Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 44 je zu § 153; Friedrich RZ 1986, 259; Nowakowski, ZnStR II 158). Lediglich eine Mindermeinung stellt für die Strafbarkeit des extranen Beteiligten an der Untreue sogar noch höhere Anforderungen und verlangt ein wissentliches (nicht bloß bedingt vorsätzliches) Handeln (auch) des Intraneus (Kienapfel BT II3 § 153 Rz 95 und 99; Fuchs AT4 302). Hingegen will Triffterer, auf den sich die Beschwerde beruft, von einem anderen Verständnis der Sonderpflichtdelikte ausgehend (siehe dazu die kursorische Darstellung von Fabrizy in WK2 § 14 Rz 16), ein objektiv sorgfaltwidriges Verhalten des Qualifizierten für die Begründung der Strafbarkeit des nicht qualifizierten Beteiligten genügen lassen (AT2 417; ZfRV 1991, 184). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof bereits mit eingehender Begründung verworfen (abermals SSt 58/74 = JBl 1988, 392), von der abzugehen kein Anlass besteht.

Der Beschwerde zuwider führt das Erfordernis eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Intraneus für die Strafbarkeit des extranen Beteiligten an der Untreue auch zu keinem kriminalpolitisch bedenklichen und dem Opferschutzgedanken zuwiderlaufenden Ergebnis, zumal die - hier aktuelle - Bestimmung eines gutgläubigen Machthabers zu einem für den Vertretenen nachteiligen Vollmachtsgebrauch in der Regel als Betrug strafbar ist (vgl Bertel/Schwaighofer BT I5 § 153 Rz 20). Denn die Bestimmung eines nicht dolos handelnden Verfügungsberechtigten zu einem solchen Verhalten wird (von außergewöhnlichen Fallkonstellationen abgesehen) nahezu immer dessen Täuschung voraussetzen, welche nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent oder durch Verschweigen einzelner Tatsachen erfolgen kann. Darüber hinaus käme gerade im gegebenen Fall auch eine Täuschung durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung in Betracht, weil der Angeklagte Mag. U***** als höherer Angestellter der Z***** dieser gegenüber eine Treuepflicht hatte, sodass dem Gleichwertigkeitserfordernis des § 2 StGB entsprochen wäre (vgl Kirchbacher/Presslauer aaO § 146 Rz 20 ff).

Mangels Geltendmachung der Strafbarkeit des Angeklagten Mag. U***** wegen Betruges, die gleichzeitig auch eine Bekämpfung des Ausspruchs, dieser habe keinerlei Täuschungshandlungen gesetzt (US 14), erfordert hätte, muss die Nichtigkeitsbeschwerde des öffentlichen Anklägers ihr Ziel verfehlen.

Zu den Verfahrensrügen (Z 4) der drei Angeklagten:

Zur Erhebung dieser (gleichlautend argumentierenden) Rügen sind die Angeklagten nicht legitimiert. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt nämlich unabdingbar voraus, dass während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht (also weder positiv noch negativ) erkannt wurde, oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) Gesetze oder Grundsätze, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden (vgl § 281 Abs 1 Z 4 StPO; ferner Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 36 und Mayerhofer StPO4 E 4 je zu § 281 Z 4).

Keiner der Angeklagten hat jedoch nach dem Inhalt (des vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls einen Antrag gestellt, den Sachverständigen Mag. Kellermayr zu einer Stellungnahme dahingehend zu verhalten, "ob es nicht einen aus ökonomischer Sicht günstigeren Zeitpunkt der Glattstellung hätte geben können". Eine nachträgliche Urteilsrüge - wie hier - kann aber das Unterbleiben einer zeitgerechten Antragstellung nicht sanieren (Mayerhofer aaO E 4g). Im Übrigen könnte die vorliegend behauptete Unvollständigkeit der Erhebungen bzw die unvollständige Ausschöpfung des vom Experten schriftlich erstatteten (ON 81/IV) und mündlich erörterten (S 49 ff/V) Gutachtens - entgegen einer von Mag. U***** und F***** gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - weder den angerufenen Nichtigkeitsgrund noch jenen der Z 5 bewirken (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 149 und § 281 Z 5 E 82 ff).

Zur verbleibenden Beschwerde des Mag. U*****

Der eingangs der Mängelrüge (Z 5) nur pauschal und unsubtantiiert erhobene Vorwurf, insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller Angeklagten seien undeutlich, unvollständig und widersprüchlich, ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Alle weiteren, detailliert angeführten formellen Begründungsmängel hinwider haften dem bekämpften Urteil nicht an:

So sind die Konstatierungen, wonach dem Angeklagten G***** einerseits bekannt und bewusst gewesen sei, dass er Wertpapiergeschäfte für Kunden nur auf Guthabensbasis abwickeln und dafür kein Geld der Bank heranziehen durfte, dass andererseits seine Berechtigung, für die Z***** Werpapiergeschäfte abzuschließen, nach außenhin (von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen) weder auf bestimmte Wertpapiergeschäfte noch der Höhe nach beschränkt gewesen ist (US 9), keineswegs widersprüchlich. Denn Erstere stellt auf die Verpflichtung im Inneverhältnis ab, während Letztere die Berechtigung im Außenverhältnis umschreibt.

Seine Verantwortung, er habe im Wertpapierbereich schlechte Kenntnisse gehabt, wird in den Gründen ausführlich erörtert und mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 23 ff). Dazu steht die Konstatierung, G***** sei erst seit 1995 Wertpapierreferent der Bank gewesen, nicht in Widerspruch, weil das Tatgericht auch von einer mehrjährigen praktischen Einschulung schon vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeht (US 8 oben).

Ebenso wenig steht die weitere Feststellung, wonach zwar alle drei Angeklagten wussten, dass bei Optionsverschreibungen Gewinne und Verluste von der sich ändernden Indexentwicklung auf der Börse abhängig sind, zur Urteilsannahme in Widerspruch, G***** sei zu einer Berechnung des mit dem Abschluss von Optionsverschreibungen auftretenden Risikos nicht im Stande gewesen, weil er hiefür nicht ausreichend geschult war und über kein entsprechendes EDV-Programm verfügte (US 11). Denn die Kenntnis der (grundsätzlichen) Risikoträchtigkeit eines Geschäftes erfordert nicht auch das Wissen der ziffernmäßigen Bewertung des möglichen Verlusts. Daher hinderte die fehlende Kenntnis der exakten Höhe des finanziellen Risikos - der Beschwerde zuwider - weder die Urteilsannahme des wissentlichen Befugnismissbrauchs (US 11, 26, 28) noch jene des bedingten Schädigungsvorsatzes (US 12, 45).

Unzutreffend ist der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit jener Konstatierung, der zufolge der Beschwerdeführer und Christian F***** den Mitangeklagten G***** dazu "überredet" hätten, erstmals die urteilsaktuellen riskanten Geschäfte abzuschließen (US 10 unten und 46 dritter Absatz).

Eine Nichtigkeit bewirkende Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (EvBl 1972/17). Sie ist aber dann nicht gegeben, wenn die Erkenntnisrichter - wie hier - nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zwar abweichend von Meinungsäußerungen jener Zeugen, die in der Beschwerde genannt sind (vgl dazu US 40 bis 42), sowie entgegen der insoweit als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortungen der Angeklagten, aber auf Basis tragfähiger Prämissen mit den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechender und empirisch einwandfreier Begründung zum Schluss gelangt sind, Mag. U***** und F***** hätten den Angeklagten G***** zu den Urteilstaten veranlasst, bestimmt oder (wie es im Urteil mehrmals gleichbedeutend bezeichnet wird) "überredet" (US 29 unten bis 31 oben). Dieser schlüssigen Argumentation steht auch die Aussage des Gutachters Mag. Kellermayr, dass in der Z***** schon vor dem Jahre 1995 Optionsverschreibungen abgewickelt wurden (S 175/IV), deshalb nicht entgegen, weil dem Angeklagten G***** erst in diesem Jahr der Wertpapierbereich übertragen wurde (US 8).

Soweit der Beschwerdeführer konkrete Feststellungen dahin vermisst, ob der Z***** durch sein Verhalten bzw durch jenes des Angeklagten G***** in den Jahren 1995 und 1996 überhaupt ein Schaden entstanden ist, macht er der Sache nach einen Feststellungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend.

Diese Rüge ist aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Sie geht über die Konstatierung hinweg, dass Verluste früherer Optionsgeschäfte durch die Prämien neuer Optionsgeschäfte nach einer "Loch auf - Loch zu" - Strategie abgedeckt wurden (US 13, 43). Damit sind die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Kellermayr durchaus vereinbar, dass zwischen Juni 1995 und Jahresbeginn 1997 der Z***** kein Schaden entstanden ist, weil die angefallenen Verluste sowie Käufe von Optionen stets durch Bareinzahlungen bankmäßig nicht rekonstruierbarer und daher nicht nachvollziebarer Herkunft beglichen wurden (S 179, 198; 215/IV).

Da das Tatgericht davon ausging, dass dem Angeklagten Mag. U***** die Vorteile aus dem ihm zuzuordnenden Wertpapiergeschäften zugekommen und mit ihm abgerechnet worden sind (US 12), war es nicht gehalten, sich bei der Schadensberechnung auch noch mit der vom Sachverständigen dargelegten weiteren Variante auseinander zu setzen, wonach die Abrechnung nicht mit Mag. U*****, sondern mit einem (aus den Geschäften wirtschaftlich berechtigten) Dritten erfolgt war (S 217 f/IV).

Die von der Beschwerde aus dem Gutachten abgeleitete Feststellungsforderung, dass im Falle einer Abstandnahme einer Glattstellung der offenen Optionen durch die Z***** (US 15) überhaupt kein Schaden eingetreten wäre, lässt die Ausführung des Experten unberücksichtigt, dass eine spätere Verwertung der offenen Kontrakte keine Vorteile gebracht hätte (S 213 ff/IV).

Entgegen einem weiteren Einwand hat sich das Erstgericht sehr wohl mit der Verteidigungslinie des Beschwerdeführers, er habe den Unterschied zwischen Kontrakten und Stücken einer geschriebenen Option nicht gekannt bzw verwechselt, auseinandergesetzt, diese aber mit widerspruchsfreier Begründung verworfen (US 40).

Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof macht der Nichtigkeitswerber in seiner Tatsachenrüge (Z 5a) mit Wiederholung bereits in der Mängelrüge erfolglos vorgetragener Argumente auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen geltend, er habe einerseits gemeinsam mit F***** den Angeklagten G***** zum Abschluss der hochriskanten Geschäfte "überredet", andererseits gewusst, dass das gesamte Verlustrisiko ausschließlich bei der Z***** lag (US 10). Hiezu genügt der Hinweis auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen bei Erledigung der Z 5.

Soweit er den (auch) ihn treffenden Bestimmungsvorwurf (§ 12 zweiter Fall StGB) als "jeder Sinnhaftigkeit entkleidet" darzustellen sucht, lässt er die von G***** selbst eingestandene Tatsache außer Acht, dass er Wertpapiergeschäfte für Kunden nur auf Guthabensbasis abschließen durfte (US 26). Im Übrigen sind die Tatrichter nach den Grundsätzen des § 258 Abs 2 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, alle Beweise einzeln und in ihrem Zusammenhang zu würdigen, den persönlich gewonnenen Eindruck zu verwerten und aus im Verfahren hervorgekommenen Indizien, wenn auch nicht zwingende, so doch in Übereinstimmung mit der menschlichen Erfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens stehende Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen (Mayerhofer aaO § 258 E 21 f, 24, 26 f, 32 ff uam).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht vom Urteilssachverhalt aus und verfehlt daher die prozessordnungsgemäße Darstellung des relevierten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn der Nachweis eines (durch konkrete Beweise indizierten) Feststellungsmangels und/oder eines Rechtsirrtums kann nur auf der Grundlage des gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrats erbracht werden.

Die Behauptungen aber, G***** habe seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, gar nicht wissentlich missbrauchen können, weil seine Vollmacht für den Derivatenhandel inhaltlich nicht beschränkt war, es habe nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Wertpapierhandel dem Kunden gegenüber keine Prüfungspflicht der Bank dahin bestanden, ob für einen erteilten Auftrag Deckung am Konto bzw Depot vorhanden war, und das eingegangene Risiko sei geschäfts- und branchenüblich, lassen abermals die Urteilsfeststellung außer Acht, dass G***** im Innenverhältnis zum Abschluss von Wertpapiergeschäften für Kunden nur auf Guthabensbasis befugt war (US 9 f).

Der Vorwurf mangelnder Feststellungen über das konkrete Ausmaß der Unterdeckung bei jeder einzelnen Transaktion setzt sich nicht nur über die konstatierte Tatsache hinweg, dass G***** auf Grund der Überredung durch die beiden Mitangeklagten von diesen nie die erforderlichen Sicherheiten (Margin), sondern nur Sparbücher verlangt hat, die zur Abwicklung der Geschäfte dienten (US 10 f). Er verkennt auch, dass die urteilsgegenständliche Untreue als Missbrauch der eingeräumten Vertretungsbefugnis nicht einzelne Akte, sondern die gesamte Geschäftstätigkeit umfasst (EvBl 1952/22; 13 Os 121/96; Mayerhofer StGB5 § 28 Rz 54 mwN).

Soweit die Beschwerde - im Gegensatz zum bisherigen Vorbringen - auch einen Feststellungsmangel in Bezug auf die Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Angeklagten G***** nach außen gelten macht, missachtet sie die Urteilsannahme, dass dessen Berechtigung zum Abschluss von Wertpapiergeschäften gegenüber der RZB Wien nicht auf bestimmte Wertpapiergeschäfte oder der Höhe nach beschränkt war (US 9).

Was die Rüge fehlender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers anlangt, nimmt dieser die unmissverständlich festgestellte Tatsache seines "Wissens" vom wissentlichen Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters G***** (US 36, 46) - also seiner für die Zurechnung der Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) gar nicht erforderlichen "doppelten Wissentlichkeit" (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 69) - nicht zur Kenntnis, indem er diese bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen sucht und letztlich überhaupt bestreitet.

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ergibt sich aus den Gründen schlüssig, dass seine Einflussnahme auf den unmittelbaren Täter G***** ursächlich für dessen Befugnismissbrauch war, wobei der Sinn des im Urteil dafür verwendeten Wortes "Überreden" (US 10, 30, 46) sogar eine besonders eindringliche Einwirkung auf den Entschluss des Bestimmten zur Tat zum Ausdruck bringt.

Zur verbleibenden Beschwerde des Christian F*****

Die zu Unrecht Aktenwidrigkeiten behauptende Mängelrüge (Z 5) missdeutet das Wesen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten Mag. U*****.

Soweit sich der (nahezu wortgleiche) Vorwurf gegen die Urteilsfeststellung richtet, wonach der Beschwerdeführer und Mag. U***** den Mitangeklagten G***** dazu "überredeten", die riskanten Geschäfte abzuschließen (US 10), genügt der Hinweis auf die Erwiderung zu diesen Teil der Mängelrüge des Angeklagten Mag. U*****.

Die weitere, als aktenwidrig bekämpfte Urteilstatsache hinwieder, dass die vom Beschwerdeführer während des Jahres 1996 getätigten Optionsverschreibungen verlustreich waren (US 14 unten), berührt keine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache. Denn zum einen wurde F***** wegen dieser Geschäfte im Jahre 1996 gar nicht schuldig gesprochen (vgl die Tatzeiten im Schuldspruch III.: 16. und 97). Zum anderen kommt in dieser Passage - wie die Beschwerde selbst eingesteht - bloß das Motiv für das Schreiben der drei urteilsgegenständlichen Optionen im Jänner 1997 zum Ausdruck (US 14 f). Verfahrensmängel, die dem Gericht bei Erforschung des Motivs eines Angeklagten unterlaufen, können indes mit Mängelrüge nicht bekämpft werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 26b). Davon abgesehen findet der bekämpfte Ausspruch der Beschwerde zuwider - im mündlich ergänzten Sachverständigengutachten eine beweismäßige Deckung (US 19 f iVm S 51 f/V).

Die weitwendigen Darlegungen der Tatsachenrüge (Z 5a) kritisieren so wie jene des Angeklagten Mag. U***** ausschließlich die Feststellung, dass G***** von den Mitangeklagten zum Abschluss der hochriskanten Geschäfte "überredet" wurde (abermals US 10). Dazu ist den bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) dieses Beschwerdeführers beschränkt sich schwerpunktmäßig auf die Behauptung fehlender Feststellungen

1. zur Frage, "ob ich [F*****] als Bestimmungstäter einen zumindest vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Drittangeklagten [G*****] auch für gewiss hielt",

2. "zur besonderen Vorsatzform der Wissentlichkeit vom vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Drittangeklagten",

3. "ob der Drittangeklagte mit dem Vorsatz gehandelt hat, dem Machtgeber, also der Z*****, einen Vermögensschaden zuzufügen",

4. dass sein "Überreden" für den Entschluss zum Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (G*****) ursächlich war.

Zu diesen Kritikpunkten, die allesamt den Boden der unbedenklich und vollständig getroffenen Urteilsfeststellungen außer Acht lassen, wurde bereits bei Behandlung der insoweit gleichlautenden Einwände des Angeklagten Mag. U***** ausführlich Stellung genommen, die entsprechenden Entscheidungsbelegstellen angeführt und dargelegt, dass der herangezogenen materielle Nichtigkeitsgrund - so wie gegenständlich - nicht den Prozessgesetzen gemäß ausgeführt wurde. Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für die Rüge des Angeklagten F*****.

Mit dem weiteren Vorbringen, G***** habe seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, gar nicht wissentlich missbrauchen können, weil dessen Vertretungsbefugnis nicht klar abgegrenzt gewesen sei, übergeht auch diese Beschwerde die Urteilskonstatierung, dass der unmittelbare Täter (G*****) im Innenverhältnis zum Abschluss von Wertpapiergeschäften für Kunden nur auf Guthabensbasis befugt war (US 9 f).

Soweit die Rüge schließlich noch Feststellungen dahin reklamiert, dass der negative Verlauf der Optionsgeschäfte für die Z***** ab dem Jahre 1996 erkennbar war bzw ab welchem Zeitpunkt diese Bank Kenntnis von den Optionsgeschäften hatte, ermangelt es ihr an einem substantiierten Vorbringen, aus welchen Gründen solche Konstatierungen die Straflosigkeit des Beschwerdeführers bewirkt hätten.

Zur verbleibenden Beschwerde des Johann G*****

Zu Unrecht behauptet die Mängelrüge (Z 5), das Urteil sei widersprüchlich und unzureichend begründet.

Zunächst versagt dieser Einwand gegen die Feststellung, G***** hätte Wertpapiergeschäfte (Terminspekulationen) für Kunden nur auf Guthabensbasis (bei bindend vorgeschriebenen Sicherheiten) abwickeln und dafür kein Geld der Z***** heranziehen dürfen (vgl US 9, 10, 11, 23, 26, 27 f, 36, 45; siehe dazu auch Leukauf/Steininger aaO § 153 RN 15 sowie S 248 7. Absatz/V der Rechtsmittelschrift). Diese Tatsache war im Verfahren nie strittig, vielmehr wurde sie vom Beschwerdeführer selbst eingestanden (S 35 Mitte/V iVm US 26, 27 f) und darüber hinaus von mehreren Zeugen bestätigt (S 415, 422 f, 433, 448/III, 73, 91, 98/IV iVm US 39 zweiter Absatz; auch US 27 unten f). Dass für G***** (von einer zitierten Ausnahme abgesehen) keine schriftlich fixierten Berechtigungen und Beschränkungen betreffend den Wertpapiersektor bestanden (US 9 oben, 39, 44 unten f), steht dem - der Beschwerde zuwider - nicht entgegen.

Die Behauptung eines weiteren Widerspruchs zur Unterlassung "zwingend" vorgeschriebener Glattstellung der verlustreichen Geschäfte geht ins Leere, weil eine solche "zwingende" Verpflichtung gar nicht konstatiert wird (vgl US 3 iVm 15 letzter Absatz 31 Mitte, 37 oben, 41 unten).

Mängelfrei begründet wurde auch die - entgegen der insoweit als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers (US 23 ff) - getroffenen Feststellungen zum Wissen des Nichtigkeitswerbers, dass das gesamte Verlustrisiko der Optionsgeschäfte bei der Z***** lag und dass nur diese selbst über die RZB solche Optionsgeschäfte vornehmen kann (US 10 Mitte). Der behauptete Widerspruch zur Frage des Trägers des Verlustrisikos, weil G***** im Auftrag und für Rechnung der Mitangeklagten Terminspekulationen durchführte, besteht dann nicht, wenn die Entscheidungsgründe vorschriftsgemäß in ihrer Gesamtheit - und nicht (wie vorliegend) bloß einzelne Teile daraus isoliert, demnach ihrem Sinn entkleidet - berücksichtigt werden.

Diesen prozessualen Fehler macht auch das restliche Vorbringen betreffend (vermeintliche) Begründungsmängel, die einzelne Feststellungen (etwa zum Grundsatz, Optionsgeschäfte nur auf Guthabensbasis bzw bei ausreichende Sicherheiten abzuschließen und daraus der Z***** keinen Schaden zuzufügen) lediglich aus einer anderen Sicht beleuchten und zu denen bereits ebenso ausführlich Stellung genommen wurde wie zum (auch von diesem Nichtigkeitswerber verkannten) Wesen der Aktenwidrigkeit.

Die Konstatierungen, Mag. U***** habe einerseits aus den von ihm bezeichneten Optionen 15,749.390 S lukriert, andererseits keine Sicherheiten für den Abschluss der Optionen erlegt (US 13), sind deshalb logisch vereinbar, weil die Prämien fast zur Gänze für die Verlustabdeckung älterer Optionsgeschäfte aufgebraucht wurden (US 15).

Dass Mag. U***** und F***** die notwendigen Sicherheiten nicht geleistet haben (US 10 f), wird zureichend und denkmöglich, demnach formell fehlerfrei, begründet (US 26 f).

Schließlich ist die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer nur von den Mitangeklagten Optionsverschreibungen entgegen genommen hat, für ihn deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die Tatrichter dies bloß als eines der mehreren Argumente für die erfolgreiche Bestimmung des G***** durch die beiden anderen verwertet und sich zudem mit Hinweisen auf einen über die Anklage hinausgehenden Optionenhandel der Z***** auseinander gesetzt haben, jedoch beweiswürdigend zum Schluss gekommen sind, dass keine eindeutigen Beweise für ein Schreiben von Optionen durch andere Kunden oder Mitarbeiter der Bank vorliegen (US 30).

Mit neuerlichen Hinweisen in der Tatsachenrüge (Z 5a), es fänden sich überhaupt keine Beweisergebnisse für den Entschluss des "überredeten" Nichtigkeitswerbers, unter bewusster Missachtung der internen, für ihn geltenden Grundsätze (der Z***** durch Kundengeschäfte keinen Schaden zuzufügen und nur auf Guthabensbasis zu arbeiten) Optionsverschreibungen für seine Mitangeklagten durchzuführen, werden keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Urteilsfeststellungen geweckt. Vielmehr trachtet das Rechtsmittel auf eine in dieser Form unzulässigen Art lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen und für sich günstigere Schlussfolgerungen zu erstreiten (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 2 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) umschreibt in der Einleitung zu den Feststellungsmängeln (Punkt I.1.4.2.1.) ihre wesentliche Zielrichtung dahin: "Die nachfolgenden Feststellungsmängel wurden bereits unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Ziffer 5 geltend gemacht. Das Fehlen dieser Feststellungen stellt aber jedenfalls auch einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Ziffer 9a dar. Das Erstgericht hätte eben weil festgestellte Tatsachen unverständlich, widersprüchlich oder undeutlich sind, die Anwendung des § 153 StGB ausschließen müssen. Es wird daher aus äußersten Gründen der Vorsicht in diesem Zusammenhang auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Ziffer 9 a releviert, ......." Die daran anschließenden Ausführungen verdeutlichen diese Intention und setzen erklärtermaßen Begründungs- und Feststellungsmängel gleich.

Zufolge dieses offenkundigen Irrtums verfehlt die Rüge weitestgehend die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn unabdingbare Voraussetzung für eine dem Gesetz gemäße Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde ist - wie erwähnt - das strikte Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Sachverhalt. Nur auf dessen Basis kann ein (beweismäßig indizierter) Feststellungsmangel oder ein Rechtsfehler nachgewiesen werden. Bestreitet oder verschweigt sie aber eine festgestellte Tatsache, oder stützt sie sich auf einen im Urteil nicht konstatierten Umstand, bekämpft sie in Wahrheit bloß in unzulässiger, somit unbeachtlicher Weise die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung der Tatrichter (Mayerhofer aaO E § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9a E 7, 9, 18 f).

In diesem Sinn übergeht die Beschwerde die unmissverständlichen Konstatierungen, dass G*****

* nach außen hin der Art und Höhe nach unbeschränkt bevollmächtigt war (US 44 unten), mit der RZB Wien Wertpapiergeschäfte abzuschließen (US 9);

* Wertpapiergeschäfte für Kunden nur auf Guthabensbasis abwickeln und dafür kein Geld der Bank heranziehen durfte (US 9 f), womit auch deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Risiko der Bank durch ein entsprechendes Kontoguthaben oder sonstige Sicherheiten des Kunden in diesem Zeitpunkt voll abgedeckt sein musste und diesem dafür kein Kredit gewährt werden durfte;

* seine Befugnis wissentlich missbraucht hat (US 11, 26, 27 f, 36, 44 ff);

* der Z***** einen von ihr tatsächlich zu tragenden Schaden von insgesamt 23,371.251,83 S zugefügt hat (US 16 und 45 iVm US 3), wobei dieser Umstand gar nicht entscheidungswesentlich ist, weil der Vermögensnachteil aus der Untreue kein dauernder sein muss, sondern auch nur vorübergehend sein kann (SSt 51/52; Kirchbacher/Presslauer aaO § 153 Rz 36 uam);

* keine schriftlich fixierten Beschränkungen für den Wertpapierhandel zu befolgen hatte und dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Wertpapierhandel die Durchführung von Kaufordern bei unzureichender Deckung nicht generell verboten war.

Die Rüge mangelnder Feststellungen dahin, in welchen Fällen eine Glattstellung geschriebener Optionen bei welchen Verlusten vorzunehmen war und welche Auswirkungen entsprechende Aufsichtsmaßnahmen der Bank auf den Schadenseintritt gehabt hätten, unterlässt ein notwendiges Vorbringen, inwiefern diese Konstatierungen eine günstigere Beurteilung der Schuldfrage erbracht hätten.

Die unsubstantiierte Behauptung, auf Grund des "Differenzeinwandes" sei von der Z***** kein Verlust zu tragen, ist in dieser Form nicht erwiderungsfähig. Der zudem vertretene Rechtsstandpunkt hinwieder, eine allenfalls tatsächlich offene Forderung der Bank könne gegenüber den Angeklagten Mag. U***** und F***** gerichtlich geltend gemacht werden, was zivilrechtlich auch geschehen sei, lässt nicht nur die Frage der Werthaltigkeit dieser Forderungen unberücksichtigt, sondern verkennt überdies, dass aus der Tat selbst entstandene Ansprüche den strafrechtlich relevanten Schaden nicht zu mindern vermögen (vgl Kienapfel BT II3 § 146 Rz 171).

Das sonstige Vorbringen ist unbeachtlich, weil es - wie eingangs dargelegt - wesentliche Urteilsfeststellungen schlichtweg verneint und solcherart zu urteilskonträren Schlussfolgerungen mit dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sich "bestenfalls fahrlässig" verhalten und sei daher nicht zu bestrafen.

Die auf § 281 Abs 1 Z 9 (zu ergänzen: lit) b StPO gestützte Rechtsrüge bemängelt, das Erstgericht habe sich mit der Frage des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Verletzten gemäß § 90 StGB nicht auseinandergesetzt, obwohl zu den verschiedenen Optionsgeschäften die (zumindest konkludente) Einwilligung der Z***** vorgelegen sei und daher die Handlungen des Angeklagten G***** nicht strafbar seien.

Indes unterlässt der Beschwerdeführer auch damit den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung des behaupteten materiellen Nichtigkeitsgrundes zwingend gebotenen Vergleich des festgestellten Tatsachensubstrats mit dem Gesetz, welches in § 90 Abs 1 StGB den Rechtswidrigkeitsausschluss bloß in einem Teilbereich, nämlich bei Körperverletzung oder Gefährdung der körperlicher Sicherheit, nicht aber auch bei einer anderen (zB vermögensbezogenen) Rechtsgutbeeinträchtigung regelt (vgl Leukauf/Steininger aaO § 90 RN 1 ff).

Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Mag. U***** und G***** je 2 ½ Jahre und über F***** 15 Monate; von letzterer sah es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nach.

Überdies verurteilte es die Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Schadensbeträgen an die Privatbeteiligte Z*****, nämlich Mag. U***** und G***** zur ungeteilten Hand von 19,079.366,70 S samt 4 % Zinsen seit sowie F***** und G***** zur ungeteilten Hand von 3,161.476,98 S samt 4 % Zinsen seit .

Bei der Strafbemessung wertete es bei allen Angeklagten als erschwerend den hohen, den Betrag von 500.000 S weit übersteigenden Schaden, bei Mag. U***** und F***** auch die Tatsache, dass sie G***** zur Straftat bestimmt haben. Hingegen war mildernd das bisher tadellose Vorleben bzw die Unbescholtenheit der drei Angeklagten (richtig: der bisher ordentliche Lebenswandel), die teilweise Schadensgutmachung von mehr als einer 1,000.000 S bei Mag. U***** und von über 50.000 S bei F*****, ferner bei diesen beiden Angeklagten der Umstand, dass ihnen die Tatbegehung mangels ausreichender Aufsicht der Bank leicht gemacht wurde, und bei G***** der Umstand, dass er aus der Straftat keine finanziellen Vorteile erzielte.

Mit den Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe beantragen die Angeklagten Mag. U***** und G***** eine Strafreduktion auf 1 Jahr Freiheitsstrafe und deren gänzliche (§ 43 Abs 1 StGB) oder zumindest teilweise bedingte Nachsicht (§ 43a Abs 4 StGB), F***** eine wesentlich geringere Freiheitsstrafe und die gänzliche bedingte Strafnachsicht.

Die Staatsanwaltschaft begehrt die Erhöhung aller drei Freiheitsstrafen.

Die Berufungen der Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zielen auf die Verweisung der Privatbeteiligten Z***** auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO.

Auch diese Rechtsmittel sind unbegründet.

Zu den Strafberufungen:

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungstatsachen - von einigen notwendigen Korrekturen abgesehen - nicht nur im Wesentlichen richtig festgestellt und gewichtet, sondern über die Angeklagten auch differenzierte, schuld- und unrechtsbezogene Sanktionen verhängt, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in keine Richtung hin einer Korrektur bedürfen.

Den Berufungen der Angeklagten Mag. U***** und F***** zuwider liegt der zusätzlich reklamierte Milderungsgrund, dass sie wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben, nicht vor. Vielmehr bedurfte es eines verhältnismäßig aufwendigen Beweisverfahrens, um ihre leugnenden Verantwortungen zu widerlegen und sie der angelasteten Straftaten zu überführen. Mit der Feststellung ihres ordentlichen Lebenswandels (bis Anfang Juni 1995) wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen.

Entgegen der Ansicht des Angeklagten G***** verstößt der herangezogenen Erschwerungsgrund des hohen Schadensbetrages von über 23,000.000 S keineswegs gegen das Doppelverwertungsgebot des § 32 Abs 2 StGB. Die Behauptung hinwieder, er habe die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen, ist schlichtweg akten- und urteilsfremd. Der zusätzlich begehrten Annahme, dass auch ihm mangels Kontrolle der Bank die Tatbegehung leicht gemacht wurde, wird durch den vom Tatgericht zu Unrecht herangezogenen Milderungsgrund, aus der Straftat keine (persönlichen) finanziellen Vorteile erzielt zu haben, wettgemacht. Selbst die Berücksichtigung der Bestimmung durch die Mitangeklagten vermag die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu seinem Vorteil zu verändern.

Der vom öffentlichen Ankläger zum Nachteil aller Angeklagten allein ins Treffen geführte Umstand (Tatwiederholungen über einen längeren Zeitraum) rechtfertigt bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht die angestrebte Strafenerhöhung, zumal die Straftaten aller Angeklagten schon über fünf Jahre zurückliegen.

Insbesondere der durch wiederholte Angriffe innerhalb von rund 20 Monaten angerichtete Schaden von mehr als 23,000.000 S bei G***** und von 20,000.000 S bei Mag. U*****, der ebenso wie F***** aus reiner Gewinnsucht auf Kosten des Dienstgebers gehandelt hat, verbietet bei den schulduneinsichtigen Berufungswerbern G***** und Mag. U***** die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht schon aus generalpräventiver Sicht. Es liegen aber auch keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer "hohen Wahrscheinlichkeit" vor, dass diese beiden Angeklagten künftighin keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werden (§ 43a Abs 4 StGB). Umso weniger vertretbar ist daher die gänzliche bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafen (§ 41 Abs 3 StGB). Auch beim Angeklagten F***** bedarf es aus general- und spezialpräventiven Erwägungen des Vollzuges eines Strafteils von 5 Monaten.

Demnach war den Strafberufungen insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Zu den Berufungen gegen das Adhäsionserkenntnis:

Die Berufungswerber streben die Verweisung der Privatbeteiligten Z***** mit ihren Entschädigungsansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg im Wesentlichen mit der Begründung an, dass der Sachverständige Mag. Kellermayr jeweils zwei Varianten der Schadensberechnung aufgezeigt habe, weshalb eine verlässliche Beurteilung der Ersatzansprüche nicht möglich sei.

Dem entgegen folgte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung der jeweils höheren Variante und stellte auch fest, dass die den Angeklagten Mag. U***** und F***** zuordenbaren Geschäfte tatsächlich von diesen abgeschlossen und mit ihnen auch abgerechnet wurden. Zutreffend hat es auch angenommen, dass die lukrierten Prämien für neue Optionsgeschäfte jeweils zur Abdeckung früherer Verluste herangezogen wurden (US 12 f).

Der weitere Einwand der Angeklagten, die Z***** habe die zuletzt offenen Optionsgeschäfte willkürlich glatt gestellt, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass nach den Urteilsfeststellungen Mag. U***** die Zustimmung bzw den Auftrag zur Glattstellung erteilt hat (vgl US 15, 37, 41 f), hätte nach dem Gutachten des genannten Experten eine spätere Verwertung keine Vorteile gebracht, weshalb die kritisierte Entscheidung der Bank - retrospektiv betrachtet - richtig war (S 215 ff/IV). Damit ist die Bank aber ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen.

Die von Mag. U***** behauptete "Kompensationseinrede" und der vom Angeklagten G***** ins Treffen geführte "Differenzeinwand" sind dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (vgl insbes S 62/V). Dessen ungeachtet wird im Urteil der Einwand "der Verteidigung", dass "Differenzgeschäfte" zivilrechtlich nicht einklagbar seien, mit zutreffender Begründung verworfen, weil im konkreten Fall der Bank nicht aus dem Abschluss eines Bankgeschäftes, sondern aus einem deliktischen Verhalten heraus Schadenersatz zustehe (US 47 unten bis 48 oben und US 49 f).

Der Berufung des Angeklagten G***** zuwider wurde auch er in der mündlichen Verhandlung zu den angesprochenen Forderungen des Privatbeteiligtenvertreters vernommen (S 62/V). Es wäre seine oder seines Verteidigers Sache gewesen, eine detaillierte Aufklärung hierüber zu verlangen. Dies ist jedoch unterblieben.

Obwohl das Erstgericht eine exakte Berechnung der zugesprochenen Schadensbeträge im Adhäsionserkenntnis nicht vorgenommen hat, lassen sich diese aus dem Urteilsspruch (US 3f) im Kontext mit den Gründen (US 15 f, 45, 47, 49) nachvollziehen. Im Fall Mag. U***** und G***** ergibt sich zwar rechnerisch ein höherer Betrag von 19,084.737,14 S (Schadensbetrag Mag. U***** von 20,157.126,70 S abzüglich Schadensgutmachungsbetrag von 1,072.389,56 = 19,084.737,14 S), jedoch wurde bloß ein geringerer Betrag von 19,079.366,70 S zugesprochen. F***** und G***** wurden zur ungeteilten Hand zur Zahlung des vom Privatbeteiligtenvertreter ausdrücklich begehrten Betrages von nur 3,161.476,98 S (vgl S 62/V) verurteilt, wiewohl die aus Schadensbetrag und Schadensgutmachung errechnete Summe 3,161.762,63 S beträgt (3,214.125,13 S abzüglich 52.362,50 S = 3,161.762,62 S). Insoweit sind die Berufungswerber daher nicht beschwert.

Somit konnte auch den Berufungen gegen das Adhäsionserkenntnis kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.