OGH vom 27.02.2019, 15Os14/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavoljub M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 35 Hv 2/18s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Slavoljub M***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 6 Bs 285/18i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Slavoljub M***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 35 Hv 2/18s-99, des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Seine gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 12 Os 105/18k, zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom , AZ 6 Bs 285/18i, Folge und setzte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe herab.
Gegen das letztgenannte Erkenntnis richtet sich die Beschwerde des Slavoljub M*****.
Sie war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00014.19A.0227.000 |
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