OGH vom 14.02.2018, 15Os13/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 78/17x des Landesgerichts Innsbruck, über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 1/18g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 29 Hv 78/17x32, wurde Peter K***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshofs mit Beschluss vom , AZ 12 Os 144/17v, zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Ersturteil erhobenen Strafberufungen zu.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom den Berufungen nicht Folge und verurteilte den Angeklagten darüber hinaus zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO (AZ 7 Bs 1/18g).
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte „Beschwerde“. Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 295 Abs 3 StPO), war mit Zurückweisung vorzugehen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00013.18B.0214.000 |
Schlagworte: | none; |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.