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OGH vom 14.03.2016, 15Os12/16b

OGH vom 14.03.2016, 15Os12/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sajmir C***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 52 Hv 49/15s 203, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch von einem weiteren Tatvorwurf enthält, wurde Sajmir C***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB (I.), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 erster Fall StGB (II.), mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) und mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er, zum Teil unter Mitwirkung abgesondert verfolgter Personen, in G***** und anderen Orten Österreichs

I. zwischen und in 56 Angriffen im Urteil genannten Personen Bargeld, Schmuck, Elektronikartikel und andere Konsumgüter in 50.000 Euro übersteigendem Wert großteils durch Einbruch, indem er Tür oder Fensterrahmen aufbohrte und sodann die Griffe mit einem Drahtbügel öffnete, Türschlösser „abdrehte“ und großteils durch nachfolgendes Einsteigen in Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht,

II. zwischen und in neun Angriffen im Urteil genannte Kraftfahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über die angeführten Fahrzeuge „zum Teil“ durch eine der in §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen (US 8 f: mittels im Zuge von Diebstählen und Einbruchsdiebstählen erlangten Schlüsseln) verschafft hat und der Schaden insgesamt 3.000 Euro übersteigt,

III. zwischen und in fünf Angriffen 16 im Urteil genannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden,

IV. zwischen und in drei Angriffen sechs im Urteil genannte unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung der Facebook User Protokolle des Angeklagten“ und seiner „Skype Protokolle“ Verteidigungsrechte des Genannten nicht geschmälert.

Die Antragstellung erfolgte zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte zu den relevanten Tatzeitpunkten nicht am jeweiligen Tatort aufgehalten habe (ON 183 S 30 f). Da der Beschwerdeführer in der Folge nicht darzulegen vermochte, weshalb die beantragten Beweise das behauptete Ergebnis haben würden, wurde sein Begehren zu Recht als Erkundungsbeweis abgewiesen. Denn er machte weder klar, weshalb solche Protokolle im Zeitpunkt der Antragstellung (am ) in Bezug auf einen Tatzeitraum von November 2013 bis Ende April 2014 noch vorhanden sein sollten, noch, aus welchem Grund allenfalls dennoch in Erfahrung zu bringende Standorte von mit Benutzerdaten des Angeklagten genutzten Endgeräten eine Entlastung desselben erbringen würden, zumal bei zahlreichen Vorwürfen nicht einmal die Tatzeit (exakt) feststeht. Insgesamt zielte die Beweisführung demnach bloß auf die Beantwortung der Frage ab, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei (RIS Justiz RS0118123). Schließlich gestand selbst der Angeklagte den Erkundungscharakter seines Ansinnens zu, indem er ausführte, „vielleicht können wir herausbekommen, wo ich zu diesen Zeitpunkten war“ (ON 183 S 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00012.16B.0314.000