OGH vom 27.02.2019, 15Os11/19k

OGH vom 27.02.2019, 15Os11/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamad A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 12 Hv 119/18s-45, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamad A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (I./) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 4 Z 1 SMG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er von August 2017 bis in K***** und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, „wobei er schon zwei Mal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, nämlich mit Urteilen des Landesgerichts Innsbruck vom zu AZ 34 Hv 26/10a und vom zu AZ 39 Hv 77/13t, verurteilt worden ist“,

I./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge unbekannten Personen überlassen, und zwar

1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mohamed Y***** zumindest 16.248,1 Gramm Cannabiskraut (2.044,0 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta9THC; 102,2fache Grenzmenge) und zumindest 199,9 Gramm Kokain (172,5 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86,3 % Cocain; 11,5fache Grenzmenge),

2./ alleine zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut (377,4 Gramm Reinsubstanz bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12,58 % Delta9THC; 18,9fache Grenzmenge), welches Dragica S***** zuvor über Auftrag des Angeklagten von Italien nach Österreich eingeführt hatte;

II./ Dragica S***** zur Einfuhr von Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich der zu I./2./ beschriebenen zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, bestimmt, indem er sie anwies, das Suchtgift in vier Fahrten mit ihrem PKW der Marke VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ***** von Bologna nach Arnoldstein/Grenzübergang ThörlMaglern zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch erblickt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall, der Sache nach iVm Z 11 erster Fall; vgl RIS-Justiz RS0118581) darin, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als Geburtsjahr des Angeklagten 198 (wodurch „das JGG anzuwenden gewesen wäre“), in den Feststellungen jedoch (richtigerweise) 198 angegeben wurde. Eine Nichtigkeit liegt jedoch nicht vor, weil eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung (vgl US 3, 11 sowie die Bezugnahme auf die Strafregisterauskunft und die Vorstrafakten US 8) erweist, dass es sich bei der Bezifferung im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) offensichtlich – wie auch das Rechtsmittel einräumt – um ein Versehen gehandelt hat (zur auflösenden Klarstellung vermeintlicher Widersprüche durch den OGH vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 440, 442).

Der weiteren Kritik der Rüge zuwider (Z 5 vierter Fall) begegnet die Ableitung der subjektiven Tatseite aus den objektiven Gegebenheiten und dem Gesamtverhalten des Angeklagten (US 10 f) vorliegend keinen Bedenken (vgl RISJustiz RS0098671, RS0116882). Die Tatrichter haben die äußeren Umstände der Tat, aus denen sie ihre Schlüsse zogen, konkret beschrieben und insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Angeklagte auf Grundlage eines einheitlichen Tatplans nach vorher vereinbartem arbeitsteiligem Vorgehen handelte, er (zu II./) Dragica S***** detaillierte Anweisungen gab und sich mit den Tathandlungen eine Lebensgrundlage schaffen wollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00011.19K.0227.000

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