OGH vom 24.04.2013, 15Os10/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 181/09y 92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A./1./), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./2./) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./1./ und 2./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am geborenen Janine B*****, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1./ am in M***** durch Einführen eines Fingers in die Scheide, Durchführung eines Vaginal- und Veranlassung der Durchführung eines Oralverkehrs, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung der Janine B***** zur Folge hatte;
2./ im August 2006 in E***** durch Einführen eines Fingers in die Scheide und Veranlassung der Durchführung eines Oralverkehrs;
B./ Janine B***** mit Gewalt sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlichen Handlungen genötigt und zwar
1./ am in M*****, indem er sie mit den Handgelenken niederdrückte, ihr das Verlassen des Wohnwagens verweigerte, ihr einen Finger in die Scheide einführte, einen Vaginalverkehr durchführte und sie durch gewaltsames Drücken des Kopfes gegen sein Geschlechtsteil zur Vornahme eines Oralverkehrs veranlasste;
2./ im August 2006 in E*****, indem er sie auf den Boden eines Klein-LKW niederdrückte, ihr einen Finger in die Scheide einführte und sie durch gewaltsames Drücken des Gesichts zu seinem Geschlechtsteil zur Durchführung eines Oralverkehrs veranlasste.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens (ON 62 S 26) und eines „Glaubwürdigkeits- bzw Glaubhaftigkeitsgutachtens“ (ON 90 S 2) Verteidigungsrechte schon deshalb nicht geschmälert, weil diese auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers gerichteten Anträge nicht erkennen ließen, dass sich die davon betroffene Zeugin B***** die übrigens anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, nicht nochmals vor Gericht aussagen zu wollen (ON 15 S 3) dazu bereit erklären würde, an einer weiteren Befundaufnahme mitzuwirken (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 8 und 10).
Im Übrigen ist wie das Erstgericht zutreffend erkannte (ON 90 S 7) die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 127 Abs 3 StPO nur dann vorgesehen, wenn sich die dort beschriebenen Mängel von Befund und Gutachten durch Befragung des bereits bestellten Sachverständigen nicht beseitigen lassen. Da aber der Angeklagte und sein Verteidiger den Experten Univ. Doz. DDr. Salvatore G***** in der Hauptverhandlung zur angewandten wissenschaftlichen Methode insbesondere auch zu den Themen, weshalb im Fall keine „IKP-Testung“ durchgeführt wurde, warum der Sachverständige bei Befundaufnahme keine „wortwörtliche Dokumentation seiner Exploration der Zeugin“ wählte sowie ob „die Analyse unter gebotener Berücksichtigung aller Realkennzeichen“ erfolgte befragen konnten und der Sachverständige dazu auch (ausführlich) Stellung nahm (ON 62, S 14 ff, zu den vorangeführten Aspekten s insbesondere S 17 f, 18 und 19 ff), hätte es einer fundierten Darlegung im Antrag bedurft, weshalb die behaupteten Bedenken gegen das Gutachten nicht aufgeklärt wurden (vgl RIS-Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer , WK-StPO § 127 Rz 16). Demgegenüber erschöpft sich das Antragsvorbringen in der bloßen Behauptung eines (weiterhin) vorliegenden Mangels iSd § 127 Abs 3 StPO, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Erläuterungen des Sachverständigen erfolgte. Das von den Beweisanträgen abweichende und diese ergänzende umfängliche Vorbringen im Rechtsmittel (S 4 bis 9 der Beschwerdeschrift) ist prozessual verspätet und insoweit genauso unbeachtlich wie die im gegebenen Zusammenhang angestellten eigenständigen Beweiswerterwägungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers (RIS-Justiz RS0099618).
In der Hauptverhandlung vom stellte der Angeklagte weiters den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, „dass bei der minderjährigen Janine B***** keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt“. Zur Fundierung dieses Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beigezogene Sachverständige em. Univ. Prof. Dr. Bernhard M***** seit 2010 nicht mehr in die Liste der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen sei; dieser habe auch „keine Referenz oder Person aus dem einschlägigen Fachgebiet, nämlich aus der forensischen Psychiatrie, benennen können, welche seine Methode als zeitgemäß einschätzt“. Das Gutachten sei insbesondere deswegen nicht lege artis, weil der Sachverständige „bei seiner Befundung und Begutachtung auch nicht auf die von der WHO ausgearbeiteten Manuale Bezug genommen“ habe und er habe einräumen müssen, „dass er das Gutachten im Hinblick auf diese ICD-Klassifizierung nicht überprüft hat“. Das Gutachten lasse zudem die Frage offen, auf welche anderen Ursachen die posttraumatische Belastungsstörung allenfalls noch rückführbar ist; dies sei vom Sachverständigen nicht befundet und untersucht worden, weshalb Befund und Gutachten „insofern“ auch „unvollständig“ geblieben seien (ON 90 S 3 f).
Auch dieser Antrag verfiel aus den gleichen Gründen wie zuvor so wurde nicht einmal behauptet, dass die Zeugin B***** die erforderliche Zustimmung zu einer (weiteren) Exploration erteilt hätte oder erteilen würde der Abweisung. Zudem hat der Sachverständige zur vom Verteidiger geäußerten Kritik insbesondere an der Methodik seines Gutachtens explizit Stellung genommen und die ihm (auch vom Verteidiger) gestellten Fragen beantwortet (ON 75 S 10 ff). Das oben im Wesentlichen wiedergegebene Vorbringen im Antrag macht jedenfalls nicht plausibel, warum das Gutachten (weiterhin) mangelhaft iSd § 127 Abs 3 StPO sein soll. Das auch diesen Beweisantrag ergänzende Vorbringen im Rahmen der Verfahrensrüge hat auf sich zu beruhen.
Auch die weitere Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl.
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung vom die „neuerliche kontradiktorische Befragung“ der Zeugin B***** letztlich nur zum Beweis dafür, dass „sich der angebliche Vorfall hinsichtlich des Oralverkehrs auf der Stiege aufgrund der durchgeführten Tatrekonstruktion keinesfalls so, wie er von B***** dargestellt wurde, abgespielt haben kann“ (ON 90 S 2 f).
Abgesehen davon, dass es dem Beweisantrag an einem mit Blick auf die zuvor erfolgte Vorführung und Verlesung (ON 90 S 2 und 5) der bei der kontradiktorischen Vernehmung umfänglich deponierten Angaben dieser Zeugin (ON 15) erforderlichen Vorbringen fehlte, aus welchem Grund zu erwarten sei, dass B***** von ihrer bisherigen Aussage abweichen sollte (RIS-Justiz RS0107040 [T6]), wurden bei Stellung des Beweisantrags zudem auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür angegeben, dass sich die Genannte trotz des von ihr eindeutig dokumentierten Willens, von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch zu machen (ON 15 S 3), nunmehr überhaupt zu ergänzender Aussage bereit finden werde (RIS Justiz RS0117928).
Soweit die Mängelrüge zunächst die Urteilsannahmen zum (vom dabei auf einer Sprosse der Leiter zum Alkoven sitzenden Angeklagten erzwungenen) Oralverkehr (US 4) mit Hinweisen auf Widersprüche in den zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegten Aussagen der Zeugin Janine B***** als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5 zweiter und vierter Fall) bekämpft, übergeht sie, dass sich das Erstgericht mit den Angaben dieser Zeugin auseinandergesetzt und dargelegt hat, aus welchen Gründen es diesen ungeachtet der Abweichungen in ihren Depositionen dennoch Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (insbesondere US 8 f und 15 bis 19). Sie gingen dabei insbesondere auch auf deren Angaben zu Art und Farbe des Tatfahrzeugs ein (US 9 f).
Insgesamt verkennt das vorwiegend das Aussageverhalten der Zeugin B***** thematisierende Vorbringen, dass der aufgrund des in der Hauptverhandlung fallaktuell durch Einsichtnahme in die Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung (ON 90 S 2) gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Zudem setzte sich das Erstgericht mit sämtlichen Aussagen dieser Zeugin eingehend auseinander und legte dar, aus welchen Gründen es diesen Glaubwürdigkeit zuerkannte (insbesondere US 7 ff und 15 ff); so wurden etwa auch der insoweit Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider die teilweise divergierenden Angaben der Zeugin bei Beantwortung der Frage, ob sie vor den inkriminierten Vorfällen bereits Geschlechts- oder Oralverkehr hatte, keineswegs übergangen (s US 16). Gleiches gilt für die von der genannten Zeugin verwendeten Chat-Namen (s US 14 f).
Soweit die Rüge unter dem Titel offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) insbesondere aus den Ergebnissen der „Tatort Rekonstruktion und Tatort Dokumentation“ (ON 81) und des vom erkennenden Gericht durchgeführten Lokalaugenscheins (ON 75 S 2 bis 8) für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen trachtet, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das zunächst eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Egon Ba***** (ON 18, auch die Exploration der Zeugin enthaltend) sowie dessen in der Hauptverhandlung vom (ON 24 S 62 f) sohin vor Neudurchführung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO (s ON 62 S 1) erfolgte mündliche Erörterung sind nach dem Protokoll in der (neudurchgeführten) Hauptverhandlung gar nicht (insbesondere auch nicht durch Verlesung oder Vortrag [s ON 90 S 5]) vorgekommen, womit die darauf bezogene Unvollständigkeit der Begründung von vornherein nicht vorliegt.
Gemäß dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider auch nicht dazu verbunden, sich mit allen Details der bei der Exploration durch den Sachverständigen Univ. Doz. DDr. G***** (ON 52 S 43 ff) gemachten Angaben der Zeugin B***** so etwa mit der Beschreibung, wonach sie „in dieser Situation nichts habe sagen können, sich nicht habe wehren können und völlig apathisch“ gewesen sei (ON 52 S 47), sowie den von ihr zum „Randgeschehen“ geschilderten Einzelheiten (wie zB des Hochhebens ihres T-Shirts über Aufforderung des Angeklagten [ON 52 S 47]) explizit auseinanderzusetzen. Dass die Aussagen des Tatopfers teilweise voneinander abweichen, haben die Tatrichter wie bereits dargestellt ohnehin berücksichtigt (US 16).
Details in den Angaben der Zeugin Vanessa U***** zum ihr von B***** geschilderten zeitlichen Ablauf der sexuellen Übergriffe sowie auch die Bestätigung dieser Angaben durch Michaela U***** waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil Vanessa U***** wie auch in der Mängelrüge selbst ausgeführt in der Hauptverhandlung eingeräumt hatte, sich in Bezug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse „nicht mehr sicher“ zu sein (ON 62 S 7; zur Berücksichtigung der Angaben dieser Zeugin im Übrigen siehe US 11, 14).
Der Umstand, dass der Angeklagte nach einem Konzertbesuch das Zimmer B*****s aufsuchte und dort bedingt durch eine Verwechslung der bei ihr nächtigenden Alice Ut***** ein „Bussi“ auf den Mund gab und versuchte, ihre Jogginghose hinunterzuziehen (US 10 f), wurde von den Tatrichtern bloß im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen, betrifft keine entscheidende Tatsache und entzieht sich so einer Anfechtung aus Z 5 ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 410). Im Übrigen gründeten die Tatrichter diese Annahmen auf die bezughabenden Aussagen dieser Zeugin, deren von der Beschwerde behaupteten Widersprüche auch gewürdigt wurden (US 11 f).
Mit der Behauptung, es sei nicht verständlich, „warum das Erstgericht die Angaben des Hermann Ma***** als Bestätigung der Angaben der Zeugin Janine B***** … sieht“, wendet sich der Beschwerdeführer neuerlich nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 12 f). Dass aus einer Aussage auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, stellt den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht her (RIS-Justiz RS0098471).
Mit den nach Ansicht der Beschwerde „klar auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (der Janine B*****) hindeutenden Umständen“ haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt und diese Hypothese des Rechtsmittelwerbers auf Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (vgl ON 62 S 24) logisch und empirisch einwandfrei verworfen (US 17 f, vgl auch US 14 f). Ebenso setzte sich das Erstgericht mit der Bedeutung des Liedes „Janine“ für das Mädchen auseinander (US 14 unten); das Vorbringen, dieses Lied, in dem die Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens thematisiert wird, habe der Zeugin offenbar als Identifikationsfigur gedient, ist rein spekulativer Natur.
Die Feststellung, dass die zu A./1./ und B./1./ festgestellten Taten bei B***** eine schwere Körperverletzung in Form einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung von Krankheitswert zur Folge hatten (US 4), begründeten die Tatrichter mit Bezugnahme auf die diesbezüglichen Angaben der Janine B***** und insbesondere auf das für schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des Sachverständigen em. Univ. Prof. Dr. M***** formal einwandfrei (US 19 f). Weshalb die von den Zeuginnen Ut***** und Vanessa U***** beschriebene „Wesensveränderung“ B*****s gegen das vollständige Auftreten der posttraumatischen Belastungsstörung erst nach mehreren Monaten sprechen soll, ist nicht erkennbar, hat doch der Sachverständige die lange Latenzperiode mit Verdrängungsmechanismen B*****s sowie deren Retraumatisierung durch die Anzeigeerstattung und das damit einhergehende Gerichtsverfahren nachvollziehbar erklärt (ON 27 S 23). Letztlich kritisiert der Nichtigkeitswerber neuerlich nur die auf Basis des Gutachtens gezogenen Schlüsse gleich einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Ein Begründungsmangel iSd Z 5 wird dadurch nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.