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OGH vom 27.02.2019, 15Os1/19i

OGH vom 27.02.2019, 15Os1/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danijel L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 34/17g des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Danijel L***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 23 Hv 34/17g-22, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die vom Landesgericht Innsbruck zu 27 BE 6/16p gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, Z 5 erster, zweiter und vierter Fall, Z 10 und Z 11 dritter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO), Schuld und Strafe sowie gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 11 Bs 179/17m (ON 36; dem Verteidiger zugestellt mit Note vom ), „mit der Maßgabe“ nicht Folge gegeben, dass abweichend vom Ersturteil ein längerer Zeitraum als Vorhaft angerechnet und der vom Erstgericht ausgesprochene Zuspruch an einen konkret genannten Privatbeteiligten auf eine Zahlungspflicht binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils präzisiert wurde. Seiner Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung wurde mit zugleich gefasstem Beschluss nicht Folge gegeben und eine bedingte Entlassung gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Mit nicht anwaltlich gefertigter, direkt beim Obersten Gerichtshof (am ) eingelangter, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) aufzufassender „Beschwerde“, behauptet der Verurteilte eine Verletzung von Art 13 MRK und Art 5 Abs 1 lit a MRK (vgl aber RIS-Justiz RS0123350 [T1, T 2], RS0122737 [T26]) durch das erstinstanzliche Urteil, weil seiner Ansicht nach das Schöffengericht zur Entscheidung zuständig gewesen wäre.

Dieser Antrag war schon mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0122737 [T30]), zurückzuweisen.

Bleibt weiters anzumerken, dass in der seinerzeit gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufung Nichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 2 iVm § 489 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 468 Rz 14) nicht geltend gemacht wurde. Der Antrag würde daher – selbst im Fall anwaltlicher Unterfertigung – überdies sowohl am Zulässigkeitskriterium der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0122737) als auch an den zeitlichen Schranken der Einbringung eines nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützten Erneuerungsantrags (RIS-Justiz RS0122737) scheitern.

Abschließend sei im Übrigen hinzugefügt, dass § 31 Abs 3 Z 6a StPO die Zuständigkeit des Schöffengerichts dann vorsieht, wenn (ua) der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt, während dieser im gegenständlichen Fall dem Ersturteil zufolge unter 20.000 Euro lag (ON 22 S 5 iVm S 2 f).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00001.19I.0227.000

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