OGH vom 06.11.2014, 13Os98/14g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Mann sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 29 U 178/14h des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom , GZ 29 U 178/14h 9, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 29 U 178/14h 9, verletzt in seinem Strafausspruch § 125 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben. Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (und in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 29 U 178/14h 9, wurde Helmut H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle ohne Annahme der (nicht vorgelegenen) Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafschärfungsnorm (zB § 39 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 125 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Indem das Bezirksgericht Salzburg (nur) auf § 125 StGB gestützt eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängte, hat es seine Strafbefugnis überschritten.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihrer Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich konkrete Wirkung zuzuerkennen.
Angemerkt sei, dass der Beginn und der Lauf der mit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Salzburg in Gang gesetzten Probezeit durch die Neubemessung der Strafe nicht berührt wird (vgl RIS Justiz RS0118011, RS0092039 [T3 und T 4]; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 55).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00098.14G.1106.000