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OGH vom 18.10.2012, 13Os98/12d

OGH vom 18.10.2012, 13Os98/12d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Stephan S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 75 Hv 31/12w 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Stephan S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im März und im April 2009 in Wien Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen geschmälert, indem er Mieteinkünfte in der Höhe von 3.880 Euro nicht an den Masseverwalter abführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einwendet, der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, die Mieteinkünfte zur Bestreitung seiner „privaten Lebensführung“ zu verwenden, ohne die solcherart behauptete rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz abzuleiten, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach § 1 Abs 1 KO (die IO trat erst mit in Kraft) durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehörte oder das er während des Konkurses erlangte, dessen freier Verfügung entzogen war. In Bezug auf das Existenzminimum bedeutete dies zwar, dass die in § 290a EO genannten Forderungen nur soweit in die Konkursmasse fielen, als sie nach §§ 291a und 291b EO in Verbindung mit der Existenzminimumverordnung pfändbar waren ( Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 § 1 KO Rz 100, 104); da aber Einkünfte aus Vermietung nicht im Katalog des § 290a EO aufscheinen, fielen sie unbeschränkt in die Konkursmasse. Entsprechendes galt für den Überlassungsanspruch nach § 5 Abs 1 KO, der nur Erwerb aus eigener Arbeit, nicht jedoch solchen, der vorzüglich aus Vermögen fließt, umfasste (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 § 5 KO Rz 16; vgl auch Rainer SbgK § 156 Rz 27).

Ergänzt sei, dass fallbezogen monatliche Einkünfte in der Höhe von 1.940 Euro in Rede stehen, womit das Existenzminimum (und solcherart ebenso das „zu einer bescheidenen Lebensführung Unerlässliche“ [§ 5 Abs 1 KO]) auch betragsmäßig bei Weitem überschritten war.

Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) verlangt Feststellungen in Richtung des Schuldausschließungsgrundes des Notstands (§ 10 StGB), ohne auf eine indizierte Notstandssituation hinzuweisen, und entzieht sich solcherart ebenfalls einer meritorischen Erledigung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 601):

Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang auf die Einlassung des Beschwerdeführers verweist, ist ihr nämlich zu entgegnen, dass sich dieser nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung zum gegenständlichen Vorwurf keineswegs im Sinn entschuldigenden Notstands verantwortete, sondern uneingeschränkt schuldig bekannte (ON 28 S 5).

Auch der insoweit angesprochene Aktenvermerk des Masseverwalters vom (ON 32 S 27 iVm ON 4 S 53) bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Tat begangen, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 10 Abs 1 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.