OGH vom 23.01.2018, 15Ns99/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Strafsache gegen Robert S***** und Stevan A***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, AZ 13 Hv 63/15s des Landesgerichts Wels, über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00099.17B.0123.000 |
Schlagworte: | none; |
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