OGH vom 18.11.2015, 15Ns99/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen George E***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 2 StGB, AZ 2 U 19/15x des Bezirksgerichts Fürstenfeld, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00099.15Z.1118.000