OGH vom 14.12.2016, 15Ns94/16s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ernst E***** und einen anderen wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 10 St 16/16f der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 15 Os 94/16m 4, sowie über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 7 Bs 103/16w, wurde die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom , AZ 24 Bl 25/16a, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 15 Os 94/16m-4, wurden die dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde S***** zurückgewiesen und dessen unter einem gestellter Antrag, „die Beigabe einer Verfahrenshilfe zu gewähren“, abgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit am eingebrachtem, der Sache als neuerliche Beschwerde zu wertendem Schriftsatz beantragte S*****, der Oberste Gerichtshof möge diesen Beschluss aufheben und im Sinn des Begehrens des Antragstellers entscheiden, „um wieder mehr Vertrauen in den Rechtsstaat fassen zu können“. Unter einem beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B VG; RIS Justiz RS0117577).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (RIS Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00094.16S.1214.000