OGH vom 11.12.2017, 15Ns93/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Andrea J***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 7/17v des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Andrea J***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag spricht keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO an (vgl RISJustiz RS0053539). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Ns 63/17h, verwiesen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00093.17W.1211.000 |
Schlagworte: | none; |
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