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OGH vom 09.12.2015, 15Ns91/15y

OGH vom 09.12.2015, 15Ns91/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Peter M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 U 84/15b des Bezirksgerichts Dornbirn, über den Antrag des Privatanklägers Hanno B***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur „Erhebung einer Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof“ wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren AZ 15 U 84/15b des Bezirksgerichts Dornbirn wurde den Beschwerden des Privatanklägers Hanno B***** gegen Beschlüsse, mit denen zum einen das Privatanklageverfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO eingestellt und zum anderen sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der dagegen gerichteten Beschwerde abgewiesen worden war, mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 21 Bl 235/15i, 236/15m, nicht Folge gegeben.

Mit am direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe beantragte der Privatankläger unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung „Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zwecks Erhebung einer Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof“.

Der Antrag war schon deshalb abzuweisen, weil das Gesetz die Gewährung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts für Privatankläger nicht vorsieht und zur Annahme einer durch Analogie zu schließenden Lücke kein Anlass besteht.

Im Übrigen steht gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO) und sind Privatankläger nach ständiger Rechtsprechung zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO - auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert (RIS Justiz RS0123644), sodass dem Antrag auch zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden sein könnte (vgl RIS Justiz RS0127077).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00091.15Y.1209.000