OGH vom 09.01.2012, 15Ns84/11p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 053 Hv 173/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil weder die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, noch einzelne vom Antragsteller als unrichtig bezeichnete Entscheidungen dieses Gerichts oder sein bekundetes fehlendes „Vertrauen“ in dieses Gericht eine Delegierung rechtfertigende wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.
Fundstelle(n):
KAAAE-16258