OGH vom 25.01.2012, 15Ns82/11v

OGH vom 25.01.2012, 15Ns82/11v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer über den Antrag des Anton S***** auf Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Os 140/11v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit als „Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 Abs 1 ZPO“ bezeichnetem Schreiben vom beantragte Anton S*****, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Os 140/11v, aufzuheben und „zum aoRR die restlichen vier Anträge in Beantwortung ziehen“.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war zurückzuweisen, weil ein solcher in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Die übrigen im Schreiben gestellten, nicht in den Wirkungsbereich des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen fallenden Anträge entziehen sich einer inhaltlichen Erledigung.