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OGH vom 22.11.2017, 15Ns81/17f

OGH vom 22.11.2017, 15Ns81/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Gurkirat S***** wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB, AZ 38 Hv 97/17g des Landesgerichts Innsbruck, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Korneuburg nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren AZ 522 Hv 8/14t des Landesgerichts Korneuburg wirft die Staatsanwaltschaft dem am in Kot Bakhta/Gurdaspur/Punjab/Indien geborenen indischen Staatsangehörigen Gurkirat S***** mit Strafantrag vom ein als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB beurteiltes Verhalten vor.

Nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom (wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB) im Verfahren AZ 38 Hv 97/17g des Landesgerichts Innsbruck ist Angeklagter der am in Rajpura/Indien geborene indische Staatsangehörige Gurkirat S***** (mit der Aliasidentität Gurvinder S*****, geboren am in Rajpura/Indien).

Das Landesgericht Innsbruck trat das Verfahren am (ON 8) dem Landesgericht Korneuburg zur Verbindung mit dem Verfahren AZ 522 Hv 8/14t ab, weil es sich um denselben Angeklagten handle. Dieses bezweifelte – weil nicht von einer Identität der Angeklagten ausgegangen werden könne – ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte (nach verfehlter Rückmittlung der Akten an das Landesgericht Innsbruck und neuerlicher Übermittlung durch dieses [vgl zur gesetzeskonformen Vorgehensweise bei Kompetenzkonflikten § 38 letzter Satz StPO; 13 Ns 12/15s; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18]) gemäß § 38 StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.

Gemäß § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist (somit im Fall subjektiver Konnexität), die Verfahren zu verbinden. Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch sachlichen Zuständigkeitsprüfung sind in allen Verfahrensarten die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen (Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2).

Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck, es handle sich bei beiden Angeklagten um dieselbe Person, stützt sich ausschließlich auf die in einer Mitteilung der Polizeiinspektion S***** vom (ON 7 in AZ 38 Hv 97/17g) angestellte Mutmaßung („dürfte die Identität … ident sein“). Diese Hypothese konnte jedoch in der Folge nicht verifiziert werden (vgl den Bericht derselben Polizeiinspektion vom zur „Identitätsprüfung“, ON 10 in AZ 522 Hv 8/14t). Da somit nicht zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei den Angeklagten um ein und dieselbe Person handelt, kann subjektive Konnexität iSd § 37 StPO nicht angenommen werden; die Verfahren sind daher nicht (gemäß § 37 Abs 3 StPO) zu verbinden.

Das Landesgericht Innsbruck hat somit das Hauptverfahren durchzuführen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00081.17F.1122.000
Schlagworte:
Strafrecht;

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