OGH vom 20.10.2017, 15Ns78/17i

OGH vom 20.10.2017, 15Ns78/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Ahmed M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 52/17k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, infolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Sache im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe

am in Sch***** Abdirahim H***** und Mohamed Ha***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er die Tür ihres Zimmers im ersten Stock der Asylunterkunft im Gasthaus D***** mit dem einzigen Schlüssel von außen versperrte und anschließend eine Winterjacke in Brand setzte, die er vor der Tür ablegte, wodurch der Türstock und das Türblatt in Brand gerieten und Rauch in das Zimmer eindrang, wobei es beim Versuch blieb, weil andere Hausbewohner den Brand löschten und die Tür von außen aufbrachen,

vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge (Teil-)Aussetzung der Entscheidung in Ansehung des auf das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gerichteten Punkts 2./ der Anklageschrift vom (ON 45; Hauptfrage 4 der Fragen an die Geschworenen) durch den Schwurgerichtshof (ON 88 S 26 f) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu verweisen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00078.17I.1020.000
Schlagworte:
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