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OGH vom 06.10.2017, 15Ns75/17y

OGH vom 06.10.2017, 15Ns75/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Josef E***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB, AZ 29 Hv 27/17i des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz hat und sich durch die Delegierung an das genannte Gericht Kosten ersparen würde, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die– nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00075.17Y.1006.000
Schlagworte:
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