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OGH vom 11.09.2014, 13Os93/14x

OGH vom 11.09.2014, 13Os93/14x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcin M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 64 Hv 72/14k des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Marcin M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 9 Bs 225/14y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Marcin M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Marcin M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom (ON 231), mit dem die über ihn am verhängte (ON 130) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO an (ON 243).

Die Annahme dringenden Tatverdachts stützte das Oberlandesgericht auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 64 Hv 72/14k 245, mit dem Marcin M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war.

Danach hat er am (I./1./a./ und b./) und am (I./2./a./ und b./) in Salzburg und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Angeklagten und teilweise mit abgesondert Verfolgten in insgesamt vier Angriffen Personenkraftwagen im Gesamtwert von zirka 108.185 Euro teils durch Aufbrechen der Fahrzeugschlösser (I./1./a./ und b./ sowie I./2./a./) anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Annahme des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr gerichteten und die Nichtsubstituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel kritisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Oberste Gerichtshof überprüft im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens

die

rechtliche Annahme einer der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren - vorbehaltlich der in § 173 Abs 3 StPO angeführten Umstände, die unter den dort genannten Voraussetzungen jedenfalls in Rechnung

zu stellen sind (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet) angesehen werden müsste (RIS Justiz RS0117806).

Vergleichsbasis des Willkürverbots sind mit Blick auf § 173 Abs 2 StPO, der nur verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen nur die der Prognoseentscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Tatsachen. Demnach ist ein Haftbeschluss, der gegen die rechtliche Annahme eines Haftgrundes sprechende Umstände nicht berücksichtigt, außer den Fällen des § 173 Abs 3 StPO nicht willkürlich, also nicht rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0120458; Ratz , Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415).

Indem die Beschwerde den zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogenen Argumenten (Dauer der [nicht rechtskräftig] verhängten Freiheitsstrafe und Fehlen der sozialen Integration des Angeklagten in Österreich) entgegenhält, es bestehe „unter objektiven Gesichtspunkten ('Halbstrafe', 'Drittelstrafe', § 133a StVG) für den Angeklagten kein Fluchtanreiz“ und der Angeklagte verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz in Polen, zeigt sie keine willkürlich begründete Prognoseentscheidung auf.

Der Einwand fehlender Berücksichtigung (behaupteter) sozialer Integration des Angeklagten in Polen ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 173 Abs 3 erster Satz StPO (vgl § 130 zweiter Satz StGB) - unbeachtlich.

Die allgemein gehaltenen im Übrigen unzutreffenden (vgl RIS Justiz RS0118876, RS0123343) - Überlegungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung entziehen sich ebenso einer inhaltlichen Erwiderung wie die bloße Behauptung, die Haft könne „jedenfalls durch gelindere Mittel substituiert werden“ (RIS Justiz RS0116422).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00093.14X.0911.000