OGH vom 12.09.2017, 15Ns70/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Manuel G***** wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, AZ 93 Hv 66/17g des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (RISJustiz RS0129146).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00070.17P.0912.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.