OGH vom 08.09.2017, 15Ns66/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Marko J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB, AZ 25 Hv 59/17a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Feldkirch nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht Feldkirch zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachter, mit rechtswirksamer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt Marko J***** ein dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB subsumiertes Verhalten zur Last, wobei die erste von mehreren Tathandlungen am gesetzt worden sein soll (ON 81).
Bereits am war beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 24 Hv 100/12i eine Anklageschrift gegen den Genannten eingebracht worden (ON 79). Danach wurde ihm ein dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und § 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 subsumiertes Verhalten zur Last gelegt (Zeitpunkt der ersten Tat: ). Diese Anklageschrift wurde noch im Jahr 2012 rechtswirksam.
Mit Beschluss (vgl aber 15 Ns 25/17w) vom trat das Landesgericht Eisenstadt das Verfahren an das Landesgericht Feldkirch „zur gemeinsamen Führung mit AZ 24 Hv 100/12i“ ab (ON 1 S 49 f).
Dieses Gericht lehnte die Verbindung der Verfahren ab (ON 89), worauf das Landesgericht Eisenstadt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorlegte.
Nach § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden, wobei sich die Zuständigkeit des Gerichts (für die verbundenen Verfahren) auch in diesem Fall grundsätzlich nach § 37 Abs 1 und 2 StPO bestimmt; im Fall des Abs 2 zweiter Satz kommt die Zuständigkeit aber jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO ist zwingend, dem Gericht kommt kein Ermessensspielraum zu (RISJustiz RS0128876; Oshidari, WKStPO § 37 Rz 10).
Vorliegend war zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage im Verfahren AZ 25 Hv 59/17a des Landesgerichts Eisenstadt das Verfahren AZ 24 Hv 100/12i des Landesgerichts Feldkirch (noch) anhängig, weshalb die beiden Verfahren zu verbinden sind. Die Zuständigkeit für das (verbundene) Verfahren kommt dabei jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist, somit dem Landesgericht Feldkirch.
Dass der Angeklagte derzeit aufgrund des prozessualen Verfolgungshindernisses der Spezialität (§ 31 EUJZG; vgl Hinterhofer in WK2 EUJZG § 31 Rz 37) wegen der dem Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zugrunde liegenden Taten nicht verfolgt werden kann, ändert daran nichts, stellt doch § 37 Abs 3 StPO nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf die Rechtswirksamkeit der Anklagen ab. Ein konkretes (temporäres) Verfolgungshindernis in einem Verfahren steht der Verbindung der Verfahren nicht entgegen. Der vom Landesgericht Feldkirch befürchteten Verzögerung durch die Notwendigkeit einer Nachtragsauslieferung kann durch eine Trennung der Verfahren begegnet werden (§ 36 Abs 4 StPO; vgl RISJustiz RS0128876).
Das Landesgericht Feldkirch hat somit das Hauptverfahren durchzuführen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00066.17Z.0908.000 |
Schlagworte: | Strafrecht |
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