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OGH vom 25.09.1991, 13Os90/91

OGH vom 25.09.1991, 13Os90/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald D***** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom , GZ 3 a Vr 1044/88-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 3 a Vr 1044/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom , soweit es die Strafe auch unter Einbeziehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1, Abs. 2 StGB (aF) vom , GZ 3 a Vr 103/86-13, festsetzt, das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 (iVm § 108 Abs. 2 nF) StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf nachträgliche Straffestsetzung vom abgewiesen.

Text

Gründe:

I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom (rechtskräftig am ), GZ 3 a Vr 103/86-13, wurde der am geborene Gerald D***** der Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1, Abs. 2 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB schuldig erkannt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Gegenstand der mit der abgeurteilten Täuschung bezweckten Schädigung war das Recht des Staates gewesen, nur solche Kraftfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, die alle gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom , GZ 3 a Vr 1044/88-7, wurde gemäß den §§ 13 Abs. 2 und 46 Abs. 4 JGG 1961 die Strafe zum (gesamten) Schuldspruch des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , GZ 3 a Vr 103/86-13, festgestellt und Gerald D***** unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , AZ 3 a Vr 4043/86, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt. Gerald D***** hat die Geldstrafe am bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

II./ Das erwähnte Urteil vom steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach dem § 1 Abs. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung (noch) unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit zählen aber nach dem § 108 Abs. 2 StGB (aF) Hoheitsrechte nicht mehr zu den durch die seinerzeit angewendete Strafbestimmung des § 108 StGB (aF) geschützten Rechten. Zur Zeit der Straffestsetzung am war daher ein derartiges Tatverhalten nicht mehr strafbedroht. Durch die Einbeziehung des gesamten Schuldspruchs vom wurde sohin das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 StGB verletzt, sodaß das Urteil vom - weil eine Zuordnung der Geldstrafe im Sinne des Einheitsstrafenprinzips in bezug auf die ihr zugrundeliegenden Delikte (§§ 15, 108 Abs. 1 und 2 sowie § 89 StGB) nicht möglich ist, zur Gänze - aufzuheben war. Infolge Ablaufs der Probezeit (§ 15 Abs. 3 JGG 1988) kommt ein nachträglicher Strafausspruch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB vom nicht mehr in Betracht.

Fundstelle(n):
TAAAE-16109