OGH vom 06.12.2018, 15Ns62/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Nicolas C***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 79 Hv 81/17v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Angeklagten Nicolas und Birgit C***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die von den Angeklagten geltend gemachten Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StPO vorliegen (Führung des Ermittlungsverfahrens durch die WKStA auf Grund von § 20a Abs 1 Z 1 und Z 8 StPO; Aufenthalt von Zeugen; Verringerung von Kosten), war die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu delegieren.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00062.18P.1206.000 |
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