OGH vom 09.08.2017, 15Ns62/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Dennis E***** wegen § 22 StGB zu AZ 21 BE 4/16z des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00062.17M.0809.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.