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OGH vom 13.11.2019, 13Os90/19p

OGH vom 13.11.2019, 13Os90/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Schrott in der Strafsache gegen Dursun T***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 181 Hv 26/17k des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom (ON 55) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 181 Hv 26/17k des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom § 495 Abs 3 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz vom auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgetragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom (ON 17) wurde Dursun T***** zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste die Einzelrichterin den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 50, 52 StGB für die Dauer dieser Probezeit.

Mit Schreiben vom gab der Bewährungshelfer des Verurteilten bekannt, zu diesem bestehe „[t]rotz nachgehender Betreuung“ seit „kein persönlicher Kontakt“, und ersuchte „um Ermahnung des Klienten“ „gem. § 19 Abs. 1 BewHG“ (ON 54 S 5).

Daraufhin widerrief das Landesgericht für Strafsachen Graz – nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz über deren Antrag (ON 54 S 1) – mit Beschluss vom (ON 55) die dem Genannten gewährte bedingte Strafnachsicht. Eine dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 57) wies das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 222/19a, infolge Verspätung als unzulässig zurück.

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der angefochtene Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 495 Abs 3 erster Satz StPO hat das Gericht vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören sowie eine Strafregisterauskunft einzuholen. Diese Verpflichtung ist eine Minimalbedingung, deren Beachtung ein dem Gebot der Fairness entsprechendes Verfahren sicherstellen soll. Da der Entscheidung nach § 495 StPO – anders als bei § 494a StPO – keine Hauptverhandlung vorausgeht, kann sich insbesondere aufgrund von Angaben der Anhörungsberechtigten die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben. Ziel des Verfahrens ist die Schaffung einer zur verlässlichen Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichenden Tatsachengrundlage (Jerabek, WKStPO § 495 Rz 4).

Die im zweiten Satz des § 495 Abs 3 StPO normierte Einschränkung, wonach von der Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann, wenn die Durchführung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen (Jerabek, WKStPO § 495 Rz 6).

Da das Landesgericht für Strafsachen Graz die bedingte Strafnachsicht widerrief, ohne zuvor den Verurteilten – trotz aktenkundiger inländischer Wohnadresse (ON 52a S 5) – diesbezüglich anzuhören und eine aktuelle Strafregisterauskunft einzuholen, verletzte es § 495 Abs 3 StPO (RISJustiz RS0101849).

Hinzugefügt sei, dass das Gericht den Verurteilten (geraume Zeit) vor Fassung des Widerrufsbeschlusses, nämlich am , in einer Vernehmung über die Möglichkeit des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht für den Fall belehrt hatte, dass er sich dem Einfluss des Bewährungshelfers „neuerlich“ beharrlich entziehe (ON 47). Eine (darin gelegene) förmliche Mahnung im Sinn des § 53 Abs 2 StGB bildet zwar eine materielle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Jerabek in WK2 StGB § 53 Rz 10). Weder dort noch im Fall eines – hier aktuellen – Bruchs der Bewährungsaufsicht (dazu Jerabek in WK2 StGB § 53 Rz 11) ersetzt sie aber die nach § 495 Abs 3 erster Satz StPO gebotene Anhörung zur Widerrufsfrage.

Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof dazu bestimmt, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00090.19P.1113.000

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