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OGH vom 11.10.2019, 15Ns60/19w

OGH vom 11.10.2019, 15Ns60/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache des Ramadan P*****, AZ 39 BE 63/17k des Landesgerichts Innsbruck, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Innsbruck zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom , GZ 39 BE 63/17k-5, wurde Ramadan P***** mit Wirksamkeit zum aus einer in der Justizanstalt Innsbruck verbüßten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung; vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 1) vom (ON 26) überwies das Landesgericht Innsbruck die Sache unter Hinweis auf die „letzte Meldeadresse“ des Verurteilten in 5400 Hallein, seine derzeitige Anhaltung in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Salzburg und auf § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht Salzburg.

Mit Verfügung vom (ON 27) legte dieses – weil es sich für unzuständig hielt – die Akten gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG; RIS-Justiz RS0088481 [T1, T 2, T 5]). Ein späterer (allenfalls auch mehrmaliger) Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bewirkt keine Kompetenzveränderung mehr, sondern kann nur gemäß § 39 StPO berücksichtigt werden (11 Ns 75/17v; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff).

Aus der Aktenlage ist eine unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung erfolgte Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten außerhalb des Bundeslands Tirol nicht abzuleiten (vgl ON 1 S 3 f, ON 7 S 3, ON 18 S 3 f und ON 21 S 1). Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache – ungeachtet des nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Salzburg gelegenen Aufenthalts des Verurteilten – weiterhin dem Landesgericht Innsbruck zukommt.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00060.19W.1011.000

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