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OGH vom 01.03.2016, 15Ns6/16z

OGH vom 01.03.2016, 15Ns6/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Aleksi R***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 33 U 66/15y des Bezirksgerichts Hernals, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Traun nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Traun zuständig.

Text

Gründe:

Mit beim Bezirksgericht Traun zu AZ 3 U 270/15s eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Linz dem bulgarischen Staatsangehörigen Aleksi R***** ein dem Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last, weil dieser mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch die Vorgabe, ein redlicher Verkäufer von Playstation 4 Spielkonsolen zu sein, am in P***** Felix K***** zur Überweisung von 758 Euro für zwei Spielkonsolen (1./), und am in L*****/Deutschland Frederik B***** zur Überweisung von 379 Euro für eine Spielkonsole (2./) verleitet haben soll.

Das Bezirksgericht Traun fasste am den Beschluss „auf Abtretung des Akts an das gemäß § 36 Abs 3 (zu ergänzen:) StPO zuständige Bezirksgericht Wien Hernals“, weil der Tatort in Wien 16 liege (ON 1 S 5). Das Bezirksgericht Hernals bezweifelte ebenfalls seine örtliche Zuständigkeit, weil es keinen Hinweis dafür gebe, dass der Angeklagte die Betrugshandlungen in Wien 16 gesetzt habe, und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO), wobei (wie hier) unter gleichrangigen Gerichten das Verfahren jenem zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, sofern nicht für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel (auch nur) eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO; RIS Justiz RS0124935, RS0125227).

Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren ist soweit gegenständlich relevant der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte; liegt dieser im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, ist bei Erfolgsdelikten (RIS Justiz RS0127317) (zunächst) der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (§ 36 Abs 3 erster und zweiter Satz StPO; RIS Justiz RS0127231; Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6 und Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 1 f).

Tathandlung beim hier gegenständlichen Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung (iSd Abgabe einer unwahren Erklärung gegenüber einem anderen), die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 17 und 124 f; RIS Justiz RS0126858 [T1 und T 3]). Der Erfolg wiederum ist nicht schon mit der kausalen Vermögensverfügung, sondern (erst) mit dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz (dem Vermögensschaden) eingetreten (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 4 und 57 f; RIS Justiz RS0103999, RS0094617).

Hinsichtlich der gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO für die Beurteilung maßgeblichen früheren Straftat (Anklagefaktum 1./), die unter Zuhilfenahme des Internetportals www.*****.net begangen wurde, ist der Ort der Täuschungshandlung nach der Aktenlage (vgl ON 16 und 17) unbekannt. Der effektive Verlust an Vermögenssubstanz (und damit der tatbestandsmäßige Erfolg des Betrugs) ist jedoch in P***** eingetreten, indem das Opfer die Überweisung des Geldbetrags von einem Konto bei einer dort ansässigen Bank vorgenommen hat (ON 2 S 13, 21).

Da somit der subsidiäre Anknüpfungspunkt des Orts des Erfolgseintritts zu 1./ im Sprengel des Bezirksgerichts Traun liegt, ist dieses für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständig.

Bemerkt wird, dass zu 2./ des Strafantrags der Eintritt der durch Betrug intendierten Bereicherung im Inland für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit unbeachtlich ist, weil es sich dabei um keinen Teil des tatbildlichen Erfolgs iSd § 67 Abs 2 StGB handelt (RIS Justiz RS0130479; Salimi in WK 2 StGB § 67 Rz 35).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00006.16Z.0301.000